Solarstrom an Nachbarn verkaufen: So funktioniert Energy Sharing
Neues Gesetz ab Juni 2026
Ab 1. Juni 2026 macht ein neues Gesetz das lange geforderte Energy Sharing in Deutschland möglich. Das bedeutet: Wer eine Photovoltaikanlage besitzt, darf den Überschussstrom künftig direkt an Nachbarn verkaufen – zu deutlich besseren Konditionen als bei der klassischen Netzeinspeisung.
Was sich ändert, was Sie dafür brauchen und welche Probleme das neue Gesetz noch nicht löst.
Das erfahren Sie in diesem Artikel:
- Was ist Energy Sharing – und warum kommt es jetzt?
- Die wichtigsten Regeln fürs Energy Sharing
- Die 30-kW-Grenze: Warum Eigenheimbesitzer besonders profitieren
- Smart Meter: Ohne intelligenten Zähler läuft nichts
- Wirtschaftlichkeit: Macht Energy Sharing überhaupt Sinn?
- So starten Sie: Erste Schritte zur eigenen Energiegemeinschaft
- Fazit: Energy Sharing – Aufbruch mit Anlaufschwierigkeiten
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ab 1. Juni 2026 erlaubt das neue Energiewirtschaftsgesetz § 42c EnWG den Verkauf von selbst erzeugtem Solarstrom an Nachbarn – ohne Lieferantenpflichten.
- PV-Anlagen bis 30 kW sind von den Pflichten eines klassischen Energieversorgers befreit – das trifft die meisten Eigenheimbesitzer.
- Smart Meter ist Pflicht – für Erzeuger und Abnehmer. Wartezeiten: 3−6 Monate.
- Statt 7,78 Cent/kWh Einspeisevergütung (gültig seit 1. Februar 2026) sind durch Energy Sharing realistisch rund 15 Cent/kWh erzielbar – fast doppelt so viel.
Was ist Energy Sharing – und warum kommt es jetzt?
Stellen Sie sich einen sonnigen Dienstagmittag vor: Ihre Photovoltaikanlage läuft auf Hochtouren und produziert deutlich mehr Strom, als Sie selbst gerade verbrauchen. Falls Sie keine Speicherbatterie besitzen, hatten Sie bisher nur eine Option: den Überschuss ins öffentliche Netz einspeisen und dafür eine Einspeisevergütung kassieren – aktuell gerade einmal 7,78 Cent pro Kilowattstunde (Stand: Februar 2026, für Anlagen bis 10 kWp - eine Übersicht über die aktuellen Einspeisevergütungen finden Sie hier). Gleichzeitig kauft Ihr Nachbar nebenan Strom aus dem Netz je nach Tarif für rund 27 bis über 40 Cent pro Kilowattstunde (Stand: April 2026). Eine energiewirtschaftlich geradezu absurde Situation.
Genau hier setzt Energy Sharing an. Das Konzept, das u.a. in der EU-Richtlinie 2018/2001 (RED II) für sogenannte Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften vorgesehen war und von anderen europäischen Ländern wie Österreich oder Italien längst umgesetzt wurde, findet nun auch seinen Weg ins deutsche Recht.
Die gesetzliche Grundlage hat der Bundestag am 13. November 2025 mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes geschaffen. Nach der Zustimmung des Bundesrats Ende 2025 ist der neue § 42c EnWG formal in Kraft – mit praktischer Wirkung ab 1. Juni 2026. Die Kernidee: Wer eine PV-Anlage besitzt, kann den selbst erzeugten Strom künftig nicht nur selbst verbrauchen oder pauschal ins Netz einspeisen, sondern gezielt an konkrete Personen in der Nachbarschaft verkaufen – über das öffentliche Stromnetz als Transportweg, aber zu selbst ausgehandelten Preisen.
Rechtlicher Start ≠ Praktischer Betrieb
Der 1. Juni 2026 ist der gesetzliche Starttermin für Energy Sharing in Deutschland – für Einzelhaushalte bedeutet das aber noch keinen reibungslosen Betrieb ab Tag 1. Der Smart-Meter-Rollout liegt gemäß der Bundesnetzagentur deutschlandweit erst bei rund 23 Prozent der Pflichthaushalte, Wartezeiten auf den Einbau betragen regional 3−6 Monate, und zentrale Festlegungen der Bundesnetzagentur zu Marktprozessen stehen noch aus.
Experten gehen davon aus, dass der Regelbetrieb für breite Bevölkerungsschichten realistisch erst ab 2028/2029 verfügbar sein wird. Wer sich jetzt informiert und technisch vorbereitet, verschafft sich einen Vorsprung
Die wichtigsten Regeln fürs Energy Sharing
- Wer darf teilnehmen? Natürliche Personen, kleine und mittlere Unternehmen, Kommunen, gemeinnützige Organisationen sowie Genossenschaften dürfen sich zu Energy Sharing Communities zusammenschließen. Industrie und Großverbraucher bleiben außen vor.
- Welcher Strom darf geteilt werden? Ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energiequellen – in der Praxis also vor allem Solarstrom aus Photovoltaikanlagen. Der Betrieb der Anlage darf dabei nicht überwiegend gewerblichen Zwecken dienen.
- Wo gilt es? Zunächst nur innerhalb des Netzgebiets eines Verteilnetzbetreibers. Dessen Größe kann stark variieren und ist nicht auf wenige Kilometer begrenzt. Ob Energy Sharing mit einem bestimmten Nachbarn möglich ist, hängt nicht von der Luftlinie ab, sondern davon, ob beide im selben Netzgebiet liegen.
- Was ist mit der Reststromversorgung? Energy Sharing bedeutet keine Vollversorgung. Wenn die Sonne nicht scheint – nachts, im Winter, bei Bewölkung –, liefert die Gemeinschaft keinen Strom. Jeder Teilnehmer braucht deshalb weiterhin einen eigenen Reststromvertrag mit einem Stromanbieter seiner Wahl.
- Welche Pflichten fallen weg? Hier liegt der eigentliche Fortschritt: Bisher wurden Anlagenbetreiber, die Strom an Dritte verkauften, rechtlich wie klassische Energielieferanten behandelt – mit umfangreichen Bilanzierungs-, Melde- und Beschaffungspflichten. Wesentliche Teile dieser Pflichten entfallen nun oder werden für Energy‑Sharing‑Gemeinschaften unter den neuen Regeln deutlich vereinfacht.
Energy Sharing ist mehr als Mieterstrom
Energy Sharing ist kein Modell nur für direkte Nachbarn. Anders als beim Mieterstrom oder der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung – die beide auf ein einzelnes Gebäude beschränkt sind – können beim Energy Sharing auch räumlich weiter entfernte Haushalte miteinander Strom teilen. Wer seinen Solarstrom mit dem Bruder drei Straßen weiter, der Freundin im nächsten Ortsteil oder dem kleinen Café um die Ecke teilen möchte, kann das tun – vorausgesetzt, alle befinden sich im selben Bilanzierungsgebiet ihres Verteilnetzbetreibers. Ob das der Fall ist, lässt sich beim Netzbetreiber erfragen.
Die 30-kW-Grenze: Warum Eigenheimbesitzer besonders profitieren
Eine der wichtigsten Erleichterungen des neuen Gesetzes richtet sich direkt an den typischen Eigenheimbesitzer mit Photovoltaikanlage auf dem Dach. Wer als privater Haushalt eine PV‑Anlage bis 30 Kilowatt betreibt, muss künftig deutlich weniger Bürokratie stemmen: Anzeigepflichten, Vorgaben zur Rechnungsgestaltung und Stromkennzeichnung entfallen. Eine 30‑kW‑Anlage ist dabei keine Kleinigkeit – sie entspricht einer großen Dachanlage, liegt aber noch im typischen Bereich eines Eigenheims. Bewohnerinnen und Bewohner von Mehrparteienhäusern profitieren sogar bis zu einer Grenze von 100 kW.
Was bedeutet Energy Sharing im Alltag?
Wer Überschussstrom an Nachbarn weitergeben will, muss dafür weder einen Energieversorger gründen noch eine Vollversorgung garantieren. Zwei Dinge bleiben jedoch: Erstens sind zwei Verträge nötig – ein Liefervertrag und ein Nutzungsvertrag. Das klingt aufwendig, ist aber überschaubar.
Preis und Konditionen können beide Seiten frei aushandeln, auch eine unentgeltliche Weitergabe ist ausdrücklich erlaubt. Zweitens muss die Abrechnung der geteilten Strommengen gegenüber dem Netz organisiert werden – wer das nicht selbst erledigen möchte, kann die Aufgabe an einen Dienstleister abgeben. Eine gemeinsame Online‑Plattform der Netzbetreiber soll die technische Abwicklung künftig erheblich vereinfachen. Stand April 2026 befindet sich diese Plattform jedoch noch im Aufbau.
Smart Meter: Ohne intelligenten Zähler läuft nichts
So viel zur rechtlichen Seite – jetzt kommt die technische Realität. Energy Sharing funktioniert nur, wenn jederzeit nachvollzogen werden kann, wer wann wieviel Strom erzeugt und verbraucht hat. Das Gesetz schreibt dafür eine viertelstundengenaue Messung vor – und genau dafür brauchen Sie ein intelligentes Messsystem (iMSys), oder einfach Smart Meter genannt.
Ein Smart Meter besteht aus einem digitalen Zähler und einem Smart Meter Gateway (SMGW) – einem sicheren Kommunikationsmodul, das Messdaten verschlüsselt überträgt. Ein gewöhnlicher digitaler Zähler reicht dafür ausdrücklich nicht aus. Für Energy Sharing müssen sowohl Erzeuger als auch alle Abnehmer mit einem vollwertigen iMSys ausgestattet sein.
Wer ist bereits zur Installation eines Smart Meters verpflichtet?
Die Smart‑Meter‑Pflicht gilt für PV‑Anlagen ab 7 kWp, Haushalte mit einem Jahresverbrauch über 6.000 kWh sowie für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen – also Wärmepumpen, Wallboxen oder Stromspeicher ab 4,2 kW –, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden.
Und hier liegt das Problem: Ende 2025 waren laut Bundesnetzagentur 23,3 Prozent der rund 4,6 Millionen Pflichteinbaufälle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet. Bezogen auf alle Messlokationen in Deutschland – also inklusive der nicht pflichtigen Anschlüsse – liegt die Quote bei gerade mal 5,5 Prozent.
Smart-Meter-Pflicht in Deutschland
Alle wichtigen Informationen rund um den in Deutschland geplanten Smart-Meter-Rollout lesen Sie in unserem Beitrag: Smart Meter nachrüsten: So wechseln Sie auf die digitalen Stromzähler »
Was Sie jetzt tun können
Sie haben das Recht, Ihren Messstellenbetreiber frei zu wählen. Sogenannte wettbewerbliche Messstellenbetreiber (wMSB) haben oft kürzere Wartezeiten als der grundzuständige Netzbetreiber vor Ort. Planen Sie mindestens 3−6 Monate Vorlaufzeit ein. Die Kosten sind gesetzlich gedeckelt: Der Betrieb schlägt mit maximal 20 bis 50 Euro pro Jahr zu Buche, der Einbau selbst ist für Pflichthaushalte kostenlos.
Wirtschaftlichkeit: Macht Energy Sharing überhaupt Sinn?
Kommen wir zur entscheidenden Frage: Lohnt sich der Aufwand finanziell? Die Antwort ist differenziert – aber für viele PV-Besitzer klar besser als die Alternative.
Seit dem 1. Februar 2026 beträgt die gesetzliche Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen bis 10 kWp 7,78 Cent pro Kilowattstunde bei Teileinspeisung. Ab August 2026 sinkt sie weiter auf 7,71 Cent/kWh – die Vergütung wird halbjährlich um ein Prozent reduziert. Wirtschaftlich lohnt sich die Einspeisevergütung kaum.
Dazu kommt seit dem Solarspitzengesetz vom Februar 2025 eine neue Regel: Bei negativen Börsenstrompreisen erhalten Betreiber neuer Anlagen ab 2 kWp mit Smart Meter keine Einspeisevergütung mehr für diese Zeiträume. 2025 gab es einen neuen Rekord von 573 Stunden mit negativen Strompreisen – Tendenz steigend. Zwar greift ein Kompensationsmechanismus, der die Förderzeit verlängert. Das Geld fließt aber erst nach Ablauf der regulären 20-jährigen Förderperiode.
Beim Energy Sharing vereinbaren Erzeuger und Abnehmer den Preis selbst – innerhalb eines wirtschaftlich sinnvollen Korridors: mehr als rund 8 Cent/kWh für den Erzeuger, weniger als 30 bis 37 Cent/kWh für den Abnehmer. So haben beide einen Vorteil. In der Praxis haben sich Sharing-Preise von rund 15 Cent pro Kilowattstunde als realistisch erwiesen. Hinzu kommen für den Abnehmer die Netzentgelte, Umlagen und Steuern von rund 12 bis 15 Cent/kWh. Gesamtkosten für den Abnehmer: etwa 27 bis 30 Cent/kWh – statt der üblichen 32 bis 37 Cent für regulären Netzstrom.
Energy Sharing: Rechenbeispiel
Das folgende Beispiel basiert auf Richtwerten und dient der Orientierung, nicht als exakte Prognose für den Einzelfall.
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Beispielanlage: 10 kWp, 10.000 kWh Jahresproduktion |
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Eigenverbrauch (3.000 kWh × 35 Ct.) |
1.050 € |
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Energy Sharing (4.000 kWh × 15 Ct.) |
600 € |
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Netzeinspeisung (3.000 kWh × 7,78 Ct.) |
233 € |
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Gesamtertrag mit Energy Sharing |
1.883 €/Jahr |
Zum Vergleich: Ohne Energy Sharing – gesamter Überschuss eingespeist – ergäbe sich ein Gesamtertrag von rund 1.595 €/Jahr. Das Sharing-Modell bringt in diesem Szenario rund 290 Euro mehr pro Jahr.
Ein Wermutstropfen für die Wirtschaftlichkeit: Das deutsche Modell sieht – anders als das österreichische oder spanische – keine reduzierten Netzentgelte oder staatlichen Prämien für Energy‑Sharing‑Gemeinschaften vor. Das Bündnis Bürgerenergie (BBEn) kritisiert dies als wesentliches Hemmnis für eine breite Nutzung durch Privatpersonen.
Steuerlicher Hinweis
Für Anlagen bis 30 kWp gilt eine vollständige Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbefreiung – auch für Einnahmen aus dem Energy Sharing. Für den typischen Eigenheimbesitzer ist also kein Steuerberater nötig. Lediglich bei größeren oder komplexeren Konstellationen – etwa mehreren Anlagen oder bestehenden gewerblichen Tätigkeiten – empfiehlt sich eine individuelle Beratung. Näheres dazu in unserem Beitrag zu den aktuellen Steuerfrei-Regelungen für Photovoltaik »
So starten Sie: Erste Schritte zur eigenen Energiegemeinschaft
Sie möchten so schnell wie möglich Teil einer Energiegemeinschaft werden? So können Sie konkret vorgehen:
1 Smart Meter beauftragen
Prüfen Sie, ob bereits ein iMSys bei Ihnen installiert ist. Falls nicht: Stellen Sie einen Antrag – am besten bei einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber mit kürzeren Wartezeiten. Planen Sie mindestens 3−6 Monate Vorlaufzeit ein.
2 Netzgebiet klären
Fragen Sie bei Ihrem Netzbetreiber nach, ob Ihre potenziellen Abnehmer im selben Verteilnetzgebiet liegen – das ist die entscheidende Voraussetzung für eine Teilnahme an der Energiegemeinschaft.
3 Abnehmer finden
Sprechen Sie Nachbarn, Freunde oder lokale Gewerbetreibende an. Erste Stadtwerke und Energiedienstleister unterstützen bei der Vermittlung.
4 Liefervertrag abschließen
Zwischen Erzeuger und Abnehmer müssen zwei schriftliche Verträge geschlossen werden: ein Liefervertrag und ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, in dem Aufteilungsschlüssel und Preis festgelegt werden. Gleichzeitig braucht jeder Abnehmer einen eigenen Reststromvertrag mit einem Stromanbieter seiner Wahl.
5 Abrechnungsplattform einbinden
Die Abrechnung auf Basis von Viertelstundenwerten ist komplex – manuell nicht machbar. Beauftragen Sie eine Abrechnungsplattform oder prüfen Sie das Angebot Ihres Stadtwerks.
Fazit: Energy Sharing – Aufbruch mit Anlaufschwierigkeiten
- Energy Sharing ab 1. Juni 2026 auf Basis des neuen § 42c EnWG. Netzbetreiber sind verpflichtet, Energiegemeinschaften zu unterstützen – ab 2028 auch gebietsübergreifend.
- Smart Meter ist Pflicht – für Erzeuger und Abnehmer. Wer noch keins hat, sollte den Einbau jetzt beauftragen und drei bis sechs Monate Wartezeit einplanen.
- Wirtschaftlich lohnt sich Energy Sharing deutlich mehr als klassische Netzeinspeisung. Für Anlagen bis 30 kWp gilt eine vollständige Einkommensteuerbefreiung – auch für Erlöse aus dem Energy Sharing. Lediglich bei größeren oder komplexen Konstellationen empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Prüfung.
- Der praktische Regelbetrieb für Einzelhaushalte wird realistisch erst später flächendeckend möglich sein – Experten rechnen mit funktionsfähiger Marktkommunikation frühestens ab Frühjahr 2027. Wer jetzt aktiv wird, verschafft sich einen Vorsprung.
HINWEIS: Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Angaben dienen der allgemeinen Information und wurden sorgfältig recherchiert, können aber keine individuelle Beratung durch eine Rechtsanwältin, einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin ersetzen. Bei konkreten Vorhaben empfehlen wir eine fachkundige Beratung.
Stand: April 2026