Photovoltaik bleibt auch 2025 steuerfrei

Keine Mehrwertsteuer und Einkommenssteuer
Der Kauf einer neuen Photovoltaikanlage bleibt auch im Jahr 2025 steuerfrei: Es fällt keine Mehrwertsteuer mehr an (vor 2023 galt noch der Steuersatz von 19 Prozent). Außerdem fällt auf die Einspeisevergütung keine Einkommensteuer mehr an. Möglich macht's das Jahressteuergesetz, das seit 1. Januar 2023 gilt.
⇒ Diese Steuerfrei-Regeln aus dem vergangenen Jahr werden auch im Jahr 2025 und darüber hinaus sogar dauerhaft bleiben, bestätigte das Bundesfinanzministerium.
Vom Wegfall der Einkommensteuer profitieren generell alle PV-Anlagen-Besitzer. Hier erfahren Sie, wie Sie die Steuerfrei-Regeln nutzen können.
Das erfahren Sie in diesem Artikel:
2025: Steuerfrei-Regeln für Photovoltaik
1 Auf neue Anlagen (bis 30 kwP) fällt (seit 2023) beim Kauf keine Mehrwertsteuer an. Das bedeutet eine Ersparnis von 19 Prozent.
2 Gewinne aus der PV-Anlage sind von der Einkommensteuer befreit. Das galt auch rückwirkend für 2022.
3 Seit 2023 darf unbegrenzt Strom eingespeist werden, die 70-Prozent-Grenze entfällt. Wer viel einspeist, bekommt mehr Einspeisevergütung.

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Photovoltaik: Keine Mehrwertsteuer seit 2023
Wer im Jahr 2025 eine neue Photovoltaikanlage installiert, bekommt sie um 19 Prozent günstiger. Denn: Seit 2023 fällt keine Mehrwertsteuer beim Kauf mehr an. Käufer bekommen sie zum Steuersatz von 0 Prozent.
- Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kWp erzeugt − was auf praktisch alle privaten PV-Anlagen zutrifft. Auch die beliebten Balkon- oder Steckersolaranlagen fallen darunter.
- Maßgeblich ist das Jahr der Installation (das Datum der Rechnungsstellung ist nicht relevant).
- Auch der Kauf eines Stromspeichers für die Photovoltaikanlage ist seit 2023 umsatzsteuerfrei.
Wie bekomme ich die Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurück?
Das ist ganz einfach. Denn da die Mehrwertsteuer beim Kauf gar nicht erst nicht anfällt, darf sie auch nicht berechnet werden. Achten Sie deshalb darauf, dass in der Rechnung für Ihre neue Photovoltaikanlage keine Mehrwertsteuer berechnet wurde. Sollte Ihnen im Nachhinein auffallen, dass die Mehrwertsteuer fälschlicherweise berechnet wurde, muss der Handwerker die zuviel kassierte Mehrwertsteuer wieder zurückzahlen.

Wann gilt eine Photovoltaikanlage als installiert?
Generell gilt: Eine Photovoltaikanlage gilt als in Betrieb genommen bzw. installiert, sobald sie zum ersten Mal Strom erzeugt, der dann auch außerhalb der Anlage genutzt wird. (Maßgeblich ist der Gesetzestext des EEG 2023 § 3, Begriffsbestimmungen, Punkt 30).
Ist eine Mehrwertsteuer-Rückerstattung für 2022 möglich?
Tatsächlich war es noch im Jahr 2023 möglich, sich die Mehrwertsteuer über die Steuererklärung vom Finanzamt zurückzuholen. Da die letzte Frist für die Abgabe der Steuererklärung fürs Jahr 2022 allerdings inzwischen abgelaufen ist, gibt es diese Möglichkeit nun nicht mehr.
Generell gilt die Befreiung von der Mehrwertsteuer nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1.1.2023 angeschafft wurden.

Keine Einkommensteuer auf Photovoltaikanlagen seit 2022
Für alle Betreiber von Photovoltaikanlagen gibt einen weiteren großen Steuervorteil. Seit 2023 müssen sie eingespeisten Strom nicht mehr versteuern. Denn: Die Einkommensteuer auf die Einspeisevergütung entfällt.
Das gilt für alle PV-Anlagen-Besitzer bis zu einer Leistung von 30 kWp. Das ist so großzügig ausgelegt, dass es nahezu alle privaten PV-Anlagen umfasst.

Diese Steuerfrei-Regelung kommt allen PV-Anlagen-Besitzer zugute, also auch denjenigen, die schon 2022 oder früher ans Netz gegangen sind. Wer jetzt einspeist, zahlt keine Steuern drauf.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde außerdem festgelegt, dass die Einkommenssteuer bereits ab dem Steuerjahr 2022 rückwirkend entfällt. Alle Erträge aus den Jahren ab 2022 sind somit steuerfrei.
Das spart nicht nur viel Geld, sondern auch Papierkram − wer schon länger eine PV-Anlage besitzt, kennt das zur Genüge.
Wichtig: Auch wenn sich die Steuern und damit auch der Bürokratieaufwand verringern, müssen Sie Ihre Photovoltaikanlage auch weiterhin steuerlich beim Finanzamt anmelden. Hier haben wir beschrieben, bei welchen Ämtern Sie Ihre PV-Anlage anmelden müssen »
Photovoltaikanlagen: Steuerfrei für Neukäufer
In diesem Artikel gibt die Wüstenrot Bausparkasse einen guten Überblick zu den aktuellen Steuerfrei-Regelungen für PV-Anlagen »
Ist ein nachträglicher Wechsel zur Regelbesteuerung möglich?
Manch einer, der bereits vor 2023 seine Photovoltaikanlage gekauft hat, bereut jetzt möglicherweise die damalige Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung. Denn die hatte zur Folge, dass Sie keine Kosten für Abschreibungen oder Instandhaltungsmaßnahmen mehr steuerlich geltend machen dürfen. Diese Möglichkeit gab es nämlich bislang für PV-Anlagen-Besitzer, die ihre Einkommensteuer entrichteten.
Aber ein Wechsel zur Regelbesteuerung wäre weder möglich noch sinnvoll. Denn bedenken Sie auch die Nachteile: An die Entscheidung für eine Regelbesteuerung wären Sie mindestens fünf Jahre gebunden. Hinzu kommt der deutlich höhere bürokratische Aufwand.
Hintergrund: "Liebhaberei-Regelung" bei PV-Anlagen wurde ersetzt
Bis Ende 2022 galt das Betreiben einer PV-Anlage vor dem Fiskus als "gewerbliche Tätigkeit". PV-Anlagen-Besitzer konnten wählen zwischen der Regelbesteuerung (damit waren sie einkommens- und umsatzsteuerpflichtig, konnten dafür aber ihre Ausgaben von der Steuer absetzen) und der sogenannten Vereinfachungs- bzw. Liebhaberei-Regel, mit der man sich von der Einkommens- und Umsatzsteuerpflicht befreien konnte. Diese Regelung ist jetzt passè. Sie wurde durch die neuen Steuerfrei-Regelungen ersetzt.
⇒ In diesem Artikel erfahren Sie mehr zur alten Liebhaberei-Regelung »
Fazit: Aktuelle Steuerregeln für Photovoltaikanlagen 2025
- Mit den neuen Steuerfrei-Regeln sparen Besitzer von Photovoltaikanlagen nicht nur viel Geld, sondern zugleich einen erheblichen Mehraufwand an Bürokratie.
- Seit 2023 sind alle PV-Anlagen bis 30 kWp automatisch von der Einkommen- und Mehrwertsteuer befreit.
- Lohnt sich die Einspeisevergütung aktuell? Hier erfahren Sie alles zu den aktuellen Vergütungssätzen »
Stand: Januar 2025