Homeoffice steuerlich absetzen: Tipps vom Steuerberater

Homeoffice

Heimarbeit von der Steuer absetzen

Foto: Drobot Dean/Adobe Stock

Immer mehr Menschen verbringen einen Teil ihrer Arbeitszeit zu Hause. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Homeoffice-Tätigkeit steuerlich absetzen können − bis zu 1.260 Euro sind drin. Seit 2023 hat sich die Pauschale sogar erhöht.

Wichtig zu wissen (und eigentlich selbstverständlich): Wer im Homeoffice arbeitet, kann für diese Tage keine Pendlerpauschale geltend machen.

Homeoffice von der Steuer absetzen − alle steuerlichen Regelungen finden Sie hier im Überblick. Steuerberater Thomas Kuth hat dazu die passenden Tipps.

Homeoffice-Pauschale gilt seit 2023 dauerhaft

Steuerberater Thomas Kuth
Unser Experte: Steuerberater Thomas Kuth, www.frtg-essen.de
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Vor Corona ließen sich die Kosten fürs Homeoffice nur unter strengen Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Heißt konkret: Die Kosten fürs Arbeitszimmer konnte man nur dann steuerlich absetzen, wenn es sich um einen separaten Raum handelt, der fast ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt wird. Die Arbeitsecke im Wohnzimmer oder der Laptop auf dem Küchentisch akzeptierte das Finanzamt nicht.

Mit der in den Coronajahren eingeführten Homeoffice-Pauschale fielen diese Schranken. Homeoffice ist jetzt fest im Arbeitsleben etabliert, die steuerlichen Vergünstigungen wurden beibehalten und sogar noch erhöht.

Homeoffice-Pauschale konkret

Pro Homeoffice-Tag gibt es 6 Euro. Allerdings nur maximal für 210 Tage pro Jahr bzw. 1.260 Euro jährlich, absetzbar als Werbungskosten.

Ausnahme: Sie machen Homeffice in einer Zweitwohnung und rechnen es im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ab. Dann dürfen Sie die Homeoffice-Pauschale nicht abziehen.

Was gilt steuerrechtlich als Homeoffice?

Formal gesehen ist ein Homeoffice ein fester Arbeitsplatz im häuslichen Umfeld – inklusive einer genauen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Mobiles Arbeiten meint hingegen das, was viele Arbeitnehmer mal mehr, mal weniger improvisiert daheim betreiben – ob am Küchentisch oder am Schreibtisch. Dafür gibt es die etwas missverständlich benannte Homeoffice-Pauschale.

Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale kombinieren?

Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale gleichzeitig abzukassieren geht natürlich nicht. Für die Arbeitstage im Homeoffice entfällt somit die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Aber: Seit 2023 ist es erlaubt, Homeoffice-Pauschale und Fahrten zu Kunden gleichzeitig abzusetzen. Das geht aber nur, wenn an diesen Tagen die Homeoffice-Tätigkeit zeitlich länger gedauert hat als der Kundenbesuch − wenn Sie also beispielsweise vormittags noch zu Hause gearbeitet haben und erst am Nachmittag zu einem Kundenbesuch aufgebrochen sind. Um das im Zweifelsfall zu belegen, sollten Sie sich Aufzeichnungen aufheben, aus denen hervorgeht, dass die Zeit im Homeoffice länger gedauert hat als der Kundenbesuch.

Weitere absetzbare Kosten

Die Homeoffice-Pauschale ist dafür gedacht, die unmittelbaren Kosten der Raumnutzung abzupuffern, wie etwa Strom und Heizung. Darüber hinaus können Sie aber weitere Kosten für Arbeitsmittel – inklusive Belegen – bei den persönlichen Werbungskosten angeben. Dazu gehören etwa Ausgaben für die Ausstattung des Arbeitsplatzes, für Büromaterialien, Fachliteratur oder Fortbildungen.

Was tun, wenn bei mir höhere Kosten fürs Arbeitszimmer anfallen?

Die Kosten fürs Homeoffice schnell und unbürokratisch von der Steuer absetzen − dafür ist die Homeoffice-Pauschale gedacht. Aber manchmal reicht diese Pauschale nicht, weil die tatsächlichen Kosten höher sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie diese erhöhten Kosten steuerlich absetzen.

Aber: Dieses Prozedere ist sehr aufwändig, denn:

  1. müssen Sie all diese Kosten anhand von Belegen nachweisen und
  2. wird das häusliche Arbeitszimmer bei Angestellten vom Finanzamt meist nicht akzeptiert, denn für diesen Raum gelten strikte Regeln:

Was steuerrechtlich als häusliches Arbeitszimmer gilt

Homeoffice Arbeitsbedingungen
Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder ein Durchgangszimmer gelten vor dem Fiskus nicht als Arbeitszimmer.
Foto: Pixabay
  1. Das Arbeitszimmer muss ein abgeschlossener Raum sein, der büromäßig möbliert ist.
  2. Der Raum wird nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt.
  3. Der Arbeitgeber stellt keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung. (Das gilt beispielsweise auch für Lehrer und Dozenten, die keinen eigenen Schreibtisch in der Schule haben, oder für Außendienstmitarbeiter)
  4. Das Homeoffice bildet den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Arbeitnehmer, die im Homeoffice nur zeitweise zu Hause arbeiten, erfüllen die Bedingung nicht. Steht ihnen außerdem im Betrieb noch ein Arbeitsplatz zur Verfügung, greift die Regelung erst recht nicht.

Strittig – und Gegenstand vieler Gerichtsurteile – ist immer wieder die Frage: Wo liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit? Vor allem Lehrer kennen diese Problematik, auch Handelsvertreter, beratende Ingenieure oder Ärzte. Sie arbeiten teilweise zu Hause, teilweise woanders – und die Finanzämter akzeptieren die Heimarbeitszimmer in der Regel nicht als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Ausnahmen sind möglich, aber immer das Ergebnis individueller Abwägungen des zuständigen Finanzamts.

Häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen

Wenn Ihr Arbeitszimmer alle oben genannten Punkte erfüllt, können Sie die erhöhten Kosten fürs Homeoffice steuerlich absetzen:

  1. wer mehr als die Hälfte der Arbeitstage im häuslichen Arbeitszimmer verbringt, kann sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem anteiligen Wohnraum (Strom, Heizung, Miete etc.) als Werbungskosten berücksichtigen.
  2. wer weniger als die Hälfte der Arbeitstage im häuslichen Arbeitszimmer verbringt, kann nur einen Kostenabzug in Höhe von 1.260 Euro einreichen. Das ist genauso viel wie der Maximalbetrag mit der Homeoffice-Pauschale. Dafür lohnt der Aufwand vermutlich nur in wenigen Fällen.

Liegen Ihre tatsächlichen Kosten unter dem Höchstbetrag der Homeoffice-Pauschale, können Sie auch nur diese Kosten in der Steuererklärung eintragen.

Der Höchstbetrag gilt pro Person, nicht pro Zimmer!

  • Wichtig: Haben Sie zwei oder mehr Arbeitszimmer, können Sie die angefallenen Kosten dennoch nur einmal in der Steuererklärung angeben (BFH, Aktenzeichen VIII R 15/15).
  • Umgekehrt gilt aber auch: Verschiedene Personen, die dasselbe Arbeitszimmer nutzen, können jeweils 1.260 Euro geltend machen, sofern Sie die jeweiligen Aufwendungen auch getragen haben.

Fazit: Für die meisten Arbeitnehmer ist und bleibt die Homeoffice-Pauschale die beste Möglichkeit, um die Kosten fürs Homeoffice steuerlich abzusetzen.

Teleheimarbeitsplatz steuerlich absetzen

Teleheimarbeitsplätze werden vom Arbeitgeber fest eingerichtet − im Unterschied zum Homeoffice, das der Arbeitnehmer selbst einrichtet. Damit ergibt sich aber ein steuerrechtlicher Unterschied, denn für Teleheimarbeitsplätze gilt somit die Arbeitsstättenverordnung, also beispielsweise Arbeits- und Gesundheitsschutzrechte. Man denke an den ergonomischen Schreibtisch oder Bürostuhl bis zur Beleuchtung.

Wenn bei einem solchen vollwertigen Arbeitsplatz der Arbeitgeber die Kosten für Einrichtung, Ausstattung und Unterhalt oder für Software und Geräte übernimmt, können Sie diese auch nicht steuerlich geltend machen.

Es ist sinnvoll, alle Rechte und Pflichten, die den Teleheimarbeitsplatz betreffen, in einem Zusatz zum Arbeitsvertrag zu regeln: die Modalitäten der Arbeit ebenso wie die Frage, wer die Kosten für das heimische Arbeitszimmer und dessen Ausstattung bezahlt. Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Office-Ausstattung, muss geregelt sein, inwieweit der Heimarbeiter diese privat benutzen darf. Auch die Bestimmungen des Datenschutzes müssen eingehalten werden. Hat ein Heimarbeiter während der Arbeitszeit einen Unfall, greift in der Regel die betriebliche Unfallversicherung.

Homeoffice als Freiberufler oder Selbstständiger steuerlich absetzen

Freischaffende und Selbstständige, die zu Hause arbeiten, sind für alles selbst verantwortlich − vom Kuli bis zur Stromrechnung. Sie können in der Regel alle Kosten rund ums Homeoffice steuerlich absetzen oder als Betriebsausgaben geltend machen – von der Büroausstattung bis zum Mietanteil fürs Arbeitszimmer.

Dabei gelten für die steuerliche Anerkennung als Arbeitszimmer dieselben strengen Bestimmungen wie für Arbeitnehmer. Liegt ein Arbeitszimmer vor, können Kosten, die für die gesamte Wohnung anfallen, wie Miete, Strom oder Heizung, anteilig fürs Arbeitszimmer geltend gemacht werden.

Diese Kosten können Sie steuerlich geltend machen:

Voll anrechenbar Anteilig anrechenbar
  • Büromöbel, Ausstattung
  • Renovierung
  • Nachträgliche Errichtung des Arbeitszimmers (beispielsweise durch einen Anbau oder Dachgeschossausbau)
  • Miete
  • Nebenkosten wie Strom, Heizung, Wasser, Müllabfuhr usw.,
  • Reinigungskosten
  • Hausratversicherung
  • Abschreibungen, Betriebskosten und Schuldzinsen (nur für Eigentümer)

Anteilige Kosten richtig berechnen

Setzen Sie die Fläche des Arbeitszimmers in Bezug zur Gesamtfläche der Wohnung. Sie erhalten den prozentualen Anteil des Arbeitszimmers.

Rechenbeispiel:

Die Wohnung ist 120 m² groß, das Arbeitszimmer 12 m².
Dann rechnen Sie: 12/120 x 100 = 10 Prozent.

Damit können Sie 10 Prozent der anteiligen Kosten, beispielsweise der Mietkosten, steuerlich geltend machen. Betragen die Mietkosten beispielsweise 1.200 Euro, rechnen Sie: 1.200/100 x 10 = 120 Euro

Ergebnis: Es dürfen 120 Euro Mietanteil steuerlich geltend gemacht werden.

Stand: Februar 2024

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