Nachbarschaftsrecht: Diese Gesetze sollten Sie kennen
So vermeiden Sie Ärger mit den Nachbarn
Warme Sommerabende laden zu geselligen Grillpartys ein: Aber Vorsicht, viele Nachbarn stören sich an qualmenden Grills und Gesprächen bis in die Nacht. Um Streit zu vermeiden, lohnt es sich, die wichtigsten Gesetze beim Nachbarschaftsrecht zu kennen.
Das erfahren Sie in diesem Artikel:
Grillrauch, Gerüche und Lärm
Grillen kann untersagt werden. Vor allem bei Holzkohlegrills muss eine Belästigung durch Rauch nicht hingenommen werden. Die Rechtsprechungen fallen unterschiedlich aus: Mal muss das Grillen 48 Stunden vorher angemeldet werden, mal darf mit Kohle gar nicht gegrillt werden. Deshalb: Rechtzeitig mit dem Nachbarn reden oder auf einen rauchfreien Grill zurückgreifen.
Auch bei Gerüchen kann der Nachbar auf sein Recht beharren. Kommt es zu dicht an der Nachbarsgrenze zu Geruchsbelästigungen durch einen Komposthaufen, kann das Gericht entscheiden, dass dieser entfernt werden muss. Damit es nicht soweit kommt, sollten keine Essensreste im Kompost entsorgt werden. Und wer in eng bebauten Wohnsiedlungen regelmäßig durch geöffnete Fenster den Mief in die Wohnung der Nachbarn ziehen lässt, muss damit rechnen, dass man vom Gericht dazu verpflichtet wird, eine Dunstabzugshaube einbauen zu lassen.
In puncto Lärm gibt es in Gesetzen und Rechstvorschriften festgelegte Grenz- und Richtwerte. Die Messungen werden von Sachverständigen durchgeführt und in Dezibel (dB) angegeben. Ein Beispiel: In Innenräumen gilt tagsüber ein Richtwert von 35 dB, im Industriegebiet darf es draußen 70 dB laut werden. Gut zu wissen: Bestimmte Einrichtungen genießen Sonderrechte. Die sogenannte Privilegierung greift zum Beispiel bei Kindertageseinrichtungen.
Rechts-FAQ für den Balkon
Was darf ich auf dem eigenen Balkon? Wie sieht es aus mit Grillen, Rauchen, Planschen oder gar FKK? Wir zeigen Ihnen, was Sie auf Ihrem Balkon unbesorgt tun können – und was lieber nicht. Zu unseren Artikel: Was darf ich auf dem Balkon?
Bauliche Änderungen, Anpflanzungen und Schikaneverbot
Bauliche Änderungen sind beispielswese der Abbruch einer Grenzwand, der Abbruch eines an die Nachbarwand grenzenden Gebäudes oder die Erhöhung von Schornsteinen. Solche Bauarbeiten müssen beim Nachbarn immer angezeigt werden – und zwar am besten schriftlich. Nach dem „Hammerschlags- und Leiterrecht“ dürfen bestimmte Maßnahmen vom Nachbargrundstück aus durchgeführt werden.
Anpflanzungen müssen einen festgelegten Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten. Die Grenzabstände sind je nach Art der Anpflanzung unterschiedlich. Man unterscheidet zwischen Bäumen, Sträuchern und Hecken. Fünf Jahre nach der Anpflanzung kann der Anspruch auf Einhaltung des Abstandes nicht mehr geltend gemacht werden. Die Grenzabstände sind je nach Bundesland verschieden.
Achtung: Nicht jedes Recht darf auch ausgeübt werden. Wird zum Beispiel eine hohe Grenzmauer errichtet, nur um dem Nachbarn die Sonne zu nehmen, ist das unzulässig. § 226 BGB (Schikaneverbot) besagt, dass ein Recht nicht nur deswegen ausgeübt werden darf um anderen zu schaden.
Skurril: Von Gartenzwergen und Tierhaltung
Es kam schon vor, dass Gerichte die Entfernung von Gartenzwergen anordneten. Das Gericht sah in den Zwergen eine Beeinträchtigung oder – in einem anderen Fall – eine Provokation des Nachbarn. Generell gibt es aber kein Gesetz, das das Aufstellen von Gartenzwergen untersagt. Bei einem Rechtstreit kommt es auf den Richter und dessen Einschätzung der Sachlage an.
Mein Grundstück – mein Haustier? Falsch gedacht! Ob Hunde, Katzen, Kühe, Frösche oder Hähne: Für alle Tiere gibt es die passende Regel:
- Hundegebell in einem hohen Ausmaß muss beispielsweise nicht geduldet werden. Es kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Aber keine Sorge: Klagt der Nachbar gegen das Haustier, muss man dieses nicht gleich abschaffen. Oft reicht eine Schulung oder Beaufsichtigung der Tiere. Jegliches Bellen zu verbieten, ist nicht zulässig.
- Ähnliches gilt für Lärm oder Belästigung durch Katzen, Kuhglocken, Froschlaute oder das Krähen eines Hahnes. Kuhglocken dürfen außerhalb der Ruhezeiten läuten, und der Hahn darf krähen. Es kann aber vom Besitzer verlangt werden, den Gockel während den Ruhezeiten schalldicht zu verwahren – auch in ländlichen Gegenden.
- Bei Fröschen im Gartenteich wird es schwierig: In ländlichen Gegenden muss man das Quaken aus Nachbars Garten meist hinnehmen, sagen manche Gerichte. Andere lassen den Lärm messen und entscheiden von Fall zu Fall, ob dieser ortsüblich ist.
- Bei Katzen gilt: Wenn sie auf das Nachbargrundstück laufen, ist das in Ordnung, auch wenn sie sich dort erleichtern. Erst wenn die Anzahl der Tiere ein gewisses Maß übersteigt, kann man sich wehren. Das Eindringen anderer Tiere wie Gänse, Hunde, Schafe oder Kaninchen kann hingegen verboten werden.
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