Wie lange sind Öl- und Gasheizungen noch erlaubt?

Wärmeverlust bei der Ölheizung messen Ölheizung austauschen sanieren modernisieren

Gas- und Ölheizungsverbot kompakt erklärt

Foto: Intelligent heizen/VdZ

Die Bundesregierung hat ein Verbot für den Einbau neuer, ausschließlicher Öl- und Gasheizungen ab 2024 beschlossen. Viele Heizungsbesitzer sind besorgt: Droht jetzt das komplette Aus für Gas- und Ölheizungen? Oder muss ich gar meine Heizung entsorgen, die bislang treue Dienste geleistet hat? Und was ist an dem Gasheizungsverbot dran?

Hier finden Sie alle Infos rund ums Gas- und Ölheizungsverbot − und welche Ausnahmen es gibt.

Das erfahren Sie in diesem Artikel:

  1. Stimmt es, dass Öl- und Gasheizungen verboten werden sollen?
  2. Welche Neuerungen gelten für Gasheizungen?
  3. Wie lange sind Gas- und Ölheizungen noch erlaubt?
  4. Das gilt für alle neuen Öl- und Gasheizungen
  5. Was muss ich jetzt machen?

Stimmt es, dass Gas- und Ölheizungen verboten werden sollen?

Das Wichtigste vorab: Ein komplettes Aus für Gas- und Ölheizungen droht (noch) nicht. Gerüchte dieser Art haben viele Verbraucher verunsichert. Bestehende Gas- und Ölheizungen dürfen weiter betrieben werden – auch über das Jahr 2024 hinaus. Richtig ist:

  • Der Einbau einer neuen, reinen Öl- oder Gasheizung soll ab 2024 grundsätzlich verboten werden. Hier greift tatsächlich das Gas- und Ölheizungsverbot.
  • Öl- oder Gasheizungen, die mit erneuerbaren Energien kombiniert werden, sogenannte Hybridheizungen, bleiben auch nach 2024 noch erlaubt. Aber: Der Anteil an erneuerbaren Energien muss bei mindestens 65 Prozent liegen.
  • Bereits eingebaute Öl- und Gasheizungen im Bestand dürfen weiterlaufen und repariert werden. Wenn die Heizung allerdings kaputt geht und ersetzt werden muss, gilt die 65-Prozent-Erneuerbare-Regel.

Wichtiger Hinweis! Das Bundeskabinett hat die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes am 19. April 2023 beschlossen. Es folgt jetzt das parlamentarische Verfahren im Bundestag und Bundesrat. Erst dann wird das neue Gesetz rechtskräftig.

Welche Neuerungen gelten für Gasheizungen?

Bis Ende 2023 bleibt es noch erlaubt, eine neue Gasheizung einzubauen. Aber nach 2024 soll der Einbau einer neuen, klassischen Gasheizung, die mit Erdgas betrieben wird, verboten werden. Denn: Ab 2024 muss jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Und da es sich bei Erdgas um eine fossile Energie handelt, ist der Einbau einer reinen Gasheizung nicht mehr möglich.

Es gibt zwei (allerdings nur eher theoretische) Schlupflöcher: Wenn Sie zum Beheizen "grünes Gas" (Biogas) nutzen, bliebe eine Gasheizung weiterhin erlaubt. Möglich wären auch sogenannte H₂-Ready-Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können. Doch das Heizen mit Wasserstoff ist extrem teuer und zurzeit eher noch Zukunftsmusik.

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Wie lange sind Gas- und Ölheizungen noch erlaubt?

Grundsätzlich gilt für alle bereits installierten Anlagen: Sie genießen Bestandsschutz, das heißt sie dürfen weiterlaufen und müssen nicht ausgebaut werden − auch wenn sie ausfallen und wieder repariert werden müssen.

Wenn bei Ihnen im Haus eine Öl- und Gasheizung verbaut ist, müssen Sie diese natürlich nicht mit Beginn des Jahres 2024 herausreißen und durch eine neue ersetzen. Eine solche Austauschpflicht war aber auch nie geplant. Die aktuelle Gesetzesneuerung betrifft allein neue Öl- und Gasheizungen.

Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizungen ersetzen modernisieren austauschen

Achtung: Austauschpflicht für veraltete Öl- und Gasheizungen

Bei vielen Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, greift die Austauschpflicht nach dem Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Stand 2023 betrifft das Heizungsanlagen, die vor dem Jahr 1993 in Betrieb genommen wurden. Diese Austauschpflicht besteht schon seit vielen Jahren. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass diese gegen eine effizientere Heizungsanlage ausgetauscht werden müssen.

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Wie kann ich die geforderten 65 Prozent erneuerbaren Energien erreichen?

Ab 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Ob und wie Ihre zukünftige Heizung das 65-Prozent-Ziel erreicht, muss individuell berechnet werden − beispielsweise von einem Heizungsbauer oder Energieberater.

Die 65 Prozent erneuerbaren Energien für neue Heizungen können in bestehenden Gebäuden erreicht werden mit einer Wärmepumpe, einer Pelletheizung, einer Gasheizung, die mit Biogas (Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff) betrieben wird. Auch eine Hybridheizung wäre möglich. Dabei sind zwei oder mehr Wärmeerzeuger integriert, etwa eine Wärmepumpe und eine Gasheizung, wobei die Wärmepumpe die Hauptlast übernehmen muss.

Es gibt noch eine weitere Alternative, die aber nicht für alle Haushalte möglich ist um die geforderten 65 Prozent erneuerbaren zu erreichen: Denn auch der Anschluss an ein Wärmenetz, das erneuerbare Energien nutzt, ist möglich.

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Ausnahmeregelung für Senioren über 80

Heizungsbesitzer, die schon älter als 80 Jahre sind, sind von 65-Prozent-Vorgabe befreit. Erst wenn das Haus vererbt oder verkauft wird, greift die neue Regelung. Innerhalb von zwei Jahren muss dann auf eine Heizung umgerüstet werden, die den neuen Anforderungen gerecht wird.

Das gilt für alle neuen Öl- und Gasheizungen

Gaskessel Gasheizung ersetzen modernisieren sanieren
Hier wird ein alter Gaskessel durch ein modernes Gasbrennwertgerät ersetzt. Eine assistierende Solaranlage hilft beim Geld- und Energiesparen.
ZVSHK

Bis Ende 2023 dürfen Sie Ihre alte Öl- oder Gasheizung noch gegen ein neues Öl- oder Gas-Brennwertgerät austauschen. Diese arbeiten effektiver als die alten Geräte, der Heizölbedarf lässt sich damit um etwa 15 Prozent reduzieren. Es ist allerdings nicht empfehlenswert, in einer Art Torschlusspanik noch schnell die Heizung auszutauschen. Denn die Heizkosten werden in den nächsten Jahre weiter stark steigen. Hinzu kommt, dass ab 2045 fossile Brennstoffe gar nicht mehr erlaubt sein werden.

Ab 2024 dürften Sie eine neue Öl- und Gasheizungen nur dann noch einbauen, wenn Sie erneuerbare Energien einbringen (sogenannte Hybridheizungen). Da der Anteil erneuerbarer Energien allerdings bei mindestens 65 Prozent liegen muss, wird die Hauptarbeit beim Heizen somit dann nicht mehr Ihre Öl- oder Gasheizung übernehmen können, sondern ein weiteres Heizsystem (etwa eine Pelletheizung, Wärmepumpe oder Solarthermie), das zu Ihrer bestehenden Heizung dazu geschaltet wird.

Empfehlenswert ist eine unabhängige Energieberatung, denn welche Heizung sich für Ihr Haus am besten eignet, hängt vom energetischen Zustand Ihres Hauses, der vorhandenen Heizung und nicht zuletzt Ihrem Geldbeutel ab. In diesem Artikel lesen Sie mehr zur Energieberatung »

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Öl- und Gasheizungsverbot kompakt: Regelungen für Öl- und Gasheizungen

Das gilt ab jetzt bis Ende 2023 Das gilt ab 2024
  • Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen weiterlaufen − auch nach 2024 (Ausnahme: über 30 Jahre alte Heizungsanlagen, die der Austauschpflicht unterliegen)
  • Neue Öl- und Gasbrennwertheizungen dürfen noch bis Ende 2023 eingebaut werden.
  • Es gibt keine Fördergelder mehr für Öl- und Gasheizungen.
  • Der Einbau neuer, ausschließlicher Öl- und Gasheizungen ist ab 2024 grundsätzlich verboten. Das gilt auch, wenn Sie nur einen Austausch der bestehenden Anlage vornehmen möchten. Reparaturen der bestehenden Anlage bleiben aber erlaubt.
  • Der Einbau von Öl- oder Gas-Hybridheizungen (die mit erneuerbaren Energien gekoppelt sind) bleibt erlaubt, sofern der Anteil erneuerbarer Energien bei mindestens 65 Prozent liegt.

Was muss ich jetzt machen?

Momentan besteht noch kein akuter Handlungsdruck. Ihre alte Öl- oder Gasheizung kann vorerst weiterlaufen. Doch das Gas- und Ölheizungsverbot wird kommen − wenn auch (vorerst) nur partiell und in Schüben. Stellen Sie sich am besten jetzt schon gedanklich darauf ein. Alternativen könnten sein:

  • Modernisierung: Ersatz der bestehenden Anlage durch einen moderneren Öl-Brennwert-Kessel (nur noch bis Ende 2023) oder − noch besser − durch einen Gas-Brennwertkessel
  • Ergänzung der bestehenden Öl- oder Gasheizung mit erneuerbaren Energien, beispielsweise mit Solarthermie oder einer Pelletheizung
  • Ersatz der Ölheizung, etwa durch eine Wärmepumpe oder einen Pelletkessel

In diesem Artikel stellen wir die besten Alternativen beim Heizungstausch vor »

Wenn Sie einen Austausch der alten Heizungsanlage planen, sollten Sie nicht zu lange zögern. So lange zu warten, bis die alte Heizung kaputtgeht, ist die denkbar schlechteste Strategie. Das gilt besonders für veraltete und ineffiziente Heizungsanlagen. Wenn Sie unsicher sind, wie alt Ihre Heizungsanlage eigentlich ist, sollten Sie dies möglichst bald überprüfen.

Heizung austauschen

Checkliste: Wann muss ich die Heizung austauschen?

Meist wird eine Heizung erst ausgetauscht, wenn irreparable Schäden auftreten. Mit unserer Checkliste Heizungstausch » erkennen Sie rechtzeitig, wann sie ersetzt werden muss.

Nutzen Sie Fördergelder für Ihre neue Heizungsanlage

Aufgrund des Öl- und Gasheizungsverbot ist es grundsätzlich empfehlenswert, erneuerbare Energien in Ihre Heizungsanlage einzubinden. Dies ist nicht nur im Hinblick aufs Ölheizungsverbot, sondern auch vor dem Hintergrund stetig steigender Energiepreise sinnvoll.

Denn: Wer eine Ölheizung besitzt und jetzt auf ein klimafreundlicheres Modell wechseln möchte, wird finanziell belohnt. So wird Ihnen beim Kauf eines neuen, effizienteren Heizsystems ein Klimabonus von 30 bis 50 Prozent gutgeschrieben. Die Förderprogramme finden Sie bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) » Einen guten Überblick bietet auch die Bausparkasse Wüstenrot auf dieser Seite zur Austauschprämie für Ölheizungen »

Energieberatung Heizung

Wann lohnt sich eine Energieberatung?

Wenn es bei Ihnen nur ums Thema Heizung geht, bekommen Sie beim Schornsteinfeger oder Heizungsinstallateur kompetente Beratung.

Beim größeren Sanierungsvorhaben lohnt es sich, einen Energieberater einzuschalten. Energieberatungen werden außerdem vom Staat mit bis zu 80 Prozent der Kosten bezuschusst. In unserem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zu Ablauf und Kosten von Energieberatungen »

Stand: Mai 2023

Diese Leserfrage erreichte uns zu diesem Artikel

Welchen Bestandsschutz hat eine Ölheizung, die 2023 eingebaut wird?

Bernd F. fragt: Unser Haus wurde 1995 mit  einer immer noch gut funktionierenden Ölheizung gebaut. Meine Frage: Welchen Bestandsschutz hat eine 2023 eingebaute Öl-Brennwertheizung zum Beispiel für meine Kinder (Erben) oder einen neuen Besitzer? Muss der neue Eigentümer eine 2023 eingebaute Öl-Brennwertheizung nach zwei Jahren ersetzen oder hat sie Bestandsschutz bis 2044?

Mein EigenHeim antwortet: Wenn Sie in 2023 noch eine neue Öl-Brennwertheizung einbauen lassen, sieht die aktuell gültige Gesetzeslage keine verpflichtende Nutzung erneuerbarer Energien und keine Kessel-Austauschpflicht bei einem Eigentümerwechsel vor.

Was ist ab dem 1.1.2024 geplant? Laut dem 2. Entwurf des Gebäudenergiegesetzes (GEG) 2024 sieht es aktuell so aus, dass dieser neue Öl-Brennwertkessel von Ihnen und den neuen Eigentümern/Erben bis max. 31.12.2044 weiterbetrieben werden darf. Nach dem aktuellen Stand der GEG-Gesetzesvorlage (die bislang noch nicht verabschiedet wurde), tritt zum 1.1.2045 ein generelles Betriebsverbot für fossil betriebene Heizkessel in Kraft.

Einen "echten" Bestandsschutz gibt es jedoch nicht. D. h., dass das GEG in den kommenden Jahren angepasst und neue Austauschpflichten/-fristen aufgenommen werden könnten. Theoretisch könnte zum Beispiel eine neue Bundesregierung das Enddatum 31.12.2044 in einem neuen GEG noch verkürzen oder verlängern. Allerdings gab es bisher noch nie eine Austauschpflicht für Heizkessel, die jünger als 30 Jahre waren. Und Sie sehen ja an der gerade ablaufenden Diskussion, dass sich „Heizungsverbote“ bei uns nicht so einfach umsetzen lassen.

Eine weitere Ungewissheit beim Betreiben einer Ölheizung ist natürlich, wie sich der Heizölpreis in den kommenden Jahren entwickeln wird. Da könnte es zu deutlichen Preissprüngen kommen, etwa durch eine steigende CO2-Besteuerung.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben ein wenig Orientierung geben zu können. Die anstehenden Entscheidungen zum GEG bzw. zu dessen Verschiebung geben Ihnen dann hoffentlich weitere Sicherheit bei Ihren Entscheidungen. Hier wird es bald zu einer endgültigen Entscheidung der Bundesregierung kommen.

Ihr Kontakt zur Redaktion von Mein EigenHeim: meh@jfink-verlag.de

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