Feuerstättenschau: Wie oft und warum muss sie durchgeführt werden?
Überprüfung der Feuerungsanlagen
Die Feuerstättenschau ist gesetzlich vorgeschrieben. Dabei werden Feuerungsanlagen wie Gas- und Ölheizungen, Kamine und Kachelöfen überprüft, um undichte Stellen, verstopfte Abgasrohre, Störungen und Mängel rechtzeitig zu erkennen und eine Brandgefahr auszuschließen.
Hier erfahren Sie alles über die gesetzlichen Bestimmungen, die Aufgaben des Schornsteinfegers, wie oft die Feuerstättenschau durchgeführt wird und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
Das erfahren Sie in diesem Artikel:
- Was wird bei einer Feuerstättenschau überprüft?
- Feuerstättenschau: Wie oft muss sie durchgeführt werden?
- Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für die Feuerstättenschau?
- Wie hoch sind die Kosten der Feuerstättenschau?
- Kann ich die Feuerstättenschau verweigern?
- Feuerstättenschau: Alles Wichtige auf einem Blick
Was wird bei einer Feuerstättenschau überprüft?
Bei einer Feuerstättenschau werden Feuerungsanlagen im Haus wie Gas- und Ölheizungen, Kachelöfen und Kamine überprüft. Da diese Anlagen großer Hitze, Rauch und Korrosion ausgesetzt sind, können sie verschleißen und Luftverschmutzung oder im schlimmsten Fall Brände verursachen. Um dies zu verhindern und sicherzustellen, dass die Anlage sicher und effizient arbeitet, führt der Bezirksschornsteinfeger eine Feuerstättenschau durch.
Dabei wird nicht nur die Heizungsanlage, sondern alle damit verbundenen Komponenten kontrolliert. Dies wird kontrolliert:
- Sind alle Abgasanlagen, der Schornstein und die Lüftungsanlagen dicht?
- Ist der technische Zustand der Feuerstätte in Ordnung?
- Werden die vorgeschriebenen Brandschutzabstände zu brennbaren Materialien eingehalten?
- Sind die Vorrichtungen für Arbeiten am Schornstein, wie beispielsweise die Steigleiter, sicher und fest?
Welche Räume werden vom Schornsteinfeger kontrolliert?
Der Schornsteinfeger muss alle Räume betreten, in denen sich Feuerstätten oder Heizungsanlagen befinden. Dabei kontrolliert er nicht nur die Feuerstätten, sondern überprüft auch Ausstiegsluken, Leitern und Laufstege, die für Arbeiten am Schornstein notwendig sind. Stellen Sie sicher, dass alle Zugänge frei und sicher erreichbar sind, damit der Schornsteinfeger die Überprüfung ohne Hindernisse durchführen kann.
Der Feuerstättenbescheid
Nach der Überprüfung erhalten Sie als Anlagenbesitzer den sogenannten Feuerstättenbescheid. Dabei handelt es sich um ein Protokoll mit einer dreispaltigen Tabelle, die Auskunft darüber gibt, welche Wartungsarbeiten Sie an Ihrer Anlage durchführen müssen:
- Spalte: Auflistung der überprüften Feuerstätten (z.B. 1. Gasheizung, 2. Kamin).
- Spalte: Angabe des Zeitraums, bis wann die notwendigen Wartungsarbeiten durchgeführt werden müssen.
- Spalte: Konkrete Aufgaben, die erledigt werden müssen (z.B. Reinigung oder Messung).
Achtung: Frist zur Kamin-Nachrüstung läuft bis Ende 2024!
Bis zum 31.12.2024 müssen viele Kaminöfen, die zwischen 1995 und Ende März 2010 gefertigt wurden, ausgetauscht oder nachgerüstet werden, um die Grenzwerte einzuhalten. Wer nicht nachrüstet, muss im schlimmsten Fall damit rechnen, dass der alte Ofen durch den Schornsteinfeger stillgelegt wird.
Feuerstättenschau: Wie oft muss sie durchgeführt werden?
Laut § 14 SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz) muss eine Feuerstättenschau zweimal in sieben Jahren durchgeführt werden, wobei der Abstand zwischen den Prüfungen drei Jahre betragen muss. Dies stellt jedoch nur das gesetzliche Minimum dar.
Bei wesentlichen Änderungen, wie der Installation einer neuen Heizungsanlage, oder bei einer Nutzungsänderung (wenn beispielsweise eine Feuerstätte nicht mehr nur sporadisch, sondern im Winter täglich verwendet wird), ist ebenfalls eine zusätzliche Feuerstättenschau erforderlich.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für die Feuerstättenschau?
Feuerungsanlagen in Gebäuden müssen regelmäßig durch die Feuerstättenschau überprüft werden. Wenn diese Fristen nicht eingehalten werden, droht ein Bußgeld vom zuständigen Ordnungsamt.
Es reicht jedoch nicht aus, die Überprüfung nur durchführen zu lassen. Sie müssen als Hauseigentümer auch sicherstellen, dass die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Reparaturen und Maßnahmen erledigt werden. Diese Arbeiten können Sie entweder vom Bezirksschornsteinfeger oder, gemäß der reformierten Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), von einem freien Schornsteinfeger Ihrer Wahl erledigen lassen.
Feuerstättenschau: Heben Sie die Belege gut auf!
Sie können für die Aufgaben, die im Feuerstättenbescheid aufgeführt sind, einen freien Schornsteinfeger Ihrer Wahl auswählen. Der beauftragte Schornsteinfegerbetrieb benötigt dafür die Angaben aus dem Feuerstättenbescheid. Bewahren Sie ihn daher gut auf. Wenn der Betrieb die Reparatur ausgeführt hat, müssen Sie dies dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger mit einem gesonderten Formblatt mitteilen.
Wie hoch sind die Kosten der Feuerstättenschau?
- Die Feuerstättenschau ist gebührenpflichtig. Sie können mit Kosten zwischen 40 bis 100 Euro rechnen.
- Der Feuerstättenbescheid wird zusätzlich abgerechnet. Der Preis liegt in der Regel zwischen 30 bis 50 Euro.
Die Kosten für den Feuerstättenbescheid und die Feuerstättenschau sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) geregelt und werden in Arbeitswerten angegeben. Ein Arbeitswert entspricht je nach Bundesland zwischen 1,07 Euro und 1,37 Euro inklusive Mehrwertsteuer.
Der Grundpreis für die Feuerstättenschau beträgt 11,7 Arbeitswerte plus 6 Arbeitswerte pro Feuerstätte. Die genauen Gebühren hängen von der Anzahl, Art und Zugänglichkeit der Feuerstätten ab. Auch die Länge der Abgasleitungen beeinflusst den Preis. Je nach Bundesland kann es außerdem regionale Preisunterscheide geben.
Tipp: Feuerstättenschau von der Steuer absetzen
Als Hauseigentümer müssen Sie die Feuerstättenschau bezahlen, können die Kosten aber von der Steuer absetzen. In diesem Steuerratgeber der Wüstenrot Bausparkasse wird erklärt, wie sich die Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen lässt »
Übrigens: Nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter können die Kosten von der Steuer absetzen. In diesem Beitrag erklären wir, welche Nebenkosten sich als Mieter von der Steuer absetzen lassen »
Kann ich die Feuerstättenschau verweigern?
Nein, die Feuerstättenschau ist gesetzlich vorgeschrieben und lässt sich nicht verweigern. Als Eigentümer sind Sie verantwortlich dafür, dass die Feuerstättenschau rechtzeitig durchgeführt wird. Auch als Mieter müssen Sie dem Schornsteinfeger den Zugang zu den Feuerstätten und den dazugehörigen Bauteilen zum vereinbarten Termin ermöglichen.
Eine Verweigerung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich Bußgeldern oder behördlichen Maßnahmen.
Tipp: Termine kombinieren
Lassen Sie den Schornsteinfeger bei der jährlichen Sicherheitsüberprüfung der Heizung auch gleich die Feuerstättenschau durchführen. So sparen Sie sich einen zusätzlichen Termin. Vereinbaren Sie den Termin am besten zu den üblichen Arbeitszeiten. Abendtermine oder Termine am Wochenende sind meist deutlich teurer.
Was passiert, wenn man die Feuerstättenschau ignoriert?
Verpassen Sie die Fristen und senden keine Bescheinigung über die durchgeführten Arbeiten an den Bezirksschornsteinfeger, erhalten Sie zunächst ein Erinnerungsschreiben. Wenn Sie darauf nicht reagieren, folgt ein kostenpflichtiges Erinnerungsschreiben vom Ordnungsamt. In diesem Fall kann das Ordnungsamt sogar einen Schornsteinfeger beauftragen, den Sie bezahlen müssen. Zusätzlich wird ein Bußgeld fällig.
Feuerstättenschau: Alles Wichtige auf einem Blick
- Bei der Feuerstättenschau prüft der Bezirksschornsteinfeger alle Feuerungsanlagen in Ihrem Haus, darunter Heizungen, Kachelöfen und Kamine. Sorgen Sie dafür, dass alle Zugänge frei sind.
- Sie sind verpflichtet, die Feuerstättenschau mindestens zweimal innerhalb von sieben Jahren durchführen zu lassen.
- Die Kosten für den Feuerstättenbescheid liegen in der Regel zwischen 30 und 50 Euro. Hinzu kommen die Gebühren für die Feuerstättenschau, die je nach Region und Aufwand zwischen 40 bis 100 Euro liegen.
- Die Feuerstättenschau ist verpflichtend. Sie dürfen diese nicht verweigern, da ansonsten Bußgelder drohen.
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