Haus geerbt: Welche Sanierungspflicht gilt jetzt?
Gesetzliche Pflichten und Fristen
Sie haben eine Wohnung oder ein Haus geerbt? Das kann eine große Chance sein − aber auch eine überraschende Verpflichtung. Viele Erben gehen fälschlicherweise davon aus: Wenn für den Vorbesitzer keine Sanierungspflicht galt, brauchen sie auch nicht sanieren. Das ist ein Irrtum. Wer erbt, übernimmt auch die gesetzliche Sanierungspflicht gemäß GEG. Welche Pflichten bestehen, welche Ausnahmen es gibt, welche Fristen einzuhalten sind, lesen Sie in diesem Artikel.
Das erfahren Sie in diesem Artikel:
- Haus geerbt: Wenn der Eigentümer wechselt, greift die Sanierungspflicht
- Die drei wichtigsten Sanierungspflichten nach dem GEG
- Welche Frist gilt und was passiert bei Versäumnis?
- Wirtschaftlichkeit und Ausnahmen: Wann ist eine Befreiung von der Sanierungspflicht möglich?
- Das Finanzamt im Blick: Sanierungskosten und Erbschaftsteuer zusammen betrachten
- Fazit: Haus geerbt? Die Sanierungspflicht gilt - aber mit vielen Ausnahmen
Haus geerbt: Wenn der Eigentümer wechselt, greift die Sanierungspflicht
Wer ein Haus geerbt hat, wird schnell vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) eingeholt: Der Bestandsschutz gilt dann nicht mehr, es greift die Sanierungspflicht.
Sanierungspflichten des GEG im Überblick
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt den Energiestandard von Gebäuden. Diese Nachrüst- und Sanierungspflichten kommen auf Sie zu »
Der Bestandsschutz, also die Befreiung von der Sanierungspflicht, gilt für eine ganz bestimmte Gruppe: Wer am 1. Februar 2002 bereits Eigentümer war und sein Ein- oder Zweifamilienhaus zu diesem Zeitpunkt selbst bewohnt hat, ist von den energetischen Nachrüstpflichten befreit. Diese Regelung – im Volksmund liebevoll „Oma-Klausel" genannt – endet jedoch mit jedem Eigentümerwechsel. Auch beim Erbfall.
Warum endet der Schutz ausgerechnet durch eine Erbschaft? Weil das Gesetz eine klare Logik verfolgt: Wer erbt, wird neuer Eigentümer – und neue Eigentümer müssen die Regeln des GEG einhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Immobilie gekauft, geschenkt oder vererbt wurde.
Übrigens: Wer als Kind jahrzehntelang im Elternhaus gewohnt hat, genießt trotzdem keinen Schutz. Denn die „Oma-Klausel" schützt nur, wer am Stichtag beides war – Eigentümer und Selbstnutzer zugleich. Mieter oder mitbewohnende Kinder zählen nicht.
Das Haus energetisch sanieren: So sollten Sie vorgehen
Erst die Dämmung oder die Heizung? Wie Sie bei einer energetischen Sanierung am besten vorgehen und welche Maßnahmen sich clever kombinieren lassen, erklären wir in diesem Ratgeberartikel zur energetischen Sanierung »
Die drei wichtigsten Sanierungspflichten nach dem GEG
Das Gebäudeenergiegesetz schreibt neuen Eigentümern drei konkrete Nachrüstpflichten vor – hier als „Drei‑Säulen‑Pflicht“ zusammengefasst. Diese Maßnahmen sind zwingend vorgeschrieben, sofern die energetischen Mindeststandards noch nicht erfüllt sind, was bei älteren Gebäuden, insbesondere aus der Zeit vor 2002, typischerweise der Fall ist. Der Staat gewährt eine Frist von zwei Jahren zur Umsetzung.
Säule 1: Dämmung der obersten Geschossdecke
Die erste Pflicht betrifft die Wärmedämmung an der Grenze zwischen beheiztem Wohnbereich und unbeheiztem Dachraum. Entweder wird die oberste Geschossdecke (also der Fußboden des Dachbodens) gedämmt, oder alternativ das Dach selbst. Ziel ist es, den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) auf maximal 0,24 W/(m²K) zu senken. Klingt technisch, ist aber einfach erklärt: Je niedriger der U-Wert, desto weniger Wärme verliert das Haus nach oben. Diese Maßnahme gehört häufig zu den günstigsten und wirksamsten überhaupt, weil warme Luft bekanntlich nach oben steigt und durch eine ungedämmte Decke einfach entweicht.
Wird die Dämmung in bestehende Deckenzwischenräume eingebracht, muss die bestmögliche Kombination aus Dämmschichtdicke und Wärmeleitfähigkeit gewählt werden. Als Richtwert gilt ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K). Wer ökologische Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen bevorzugt oder Einblasdämmung verwendet, darf einen etwas höheren Wert von 0,045 W/(m·K) ansetzen.
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Die Dämmung der obersten Geschossdecke ist eine sehr einfache und kostengünstige Dämmmaßname, die man sogar in Eigenregie durchführen kann. Wir zeigen in diesem Ratgeber, wie Sie einen unbewohnten Dachboden selber dämmen können »
Säule 2: Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen
Die zweite Pflicht ist schnell erklärt und oft überraschend günstig umzusetzen: In unbeheizten Räumen wie Kellern müssen alle zugänglichen Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie die dazugehörigen Armaturen gedämmt werden. Ungedämmte Rohre im kalten Keller verlieren permanent Wärme und damit bares Geld.
Auch diese Dämmmaßnahme lässt sich in Eigenregie durchführen. Für viele gängige Rohrdurchmesser gibt es fertige Dämmschläuche im Baumarkt. Wichtig: Die Ausführung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen – im Zweifel lohnt eine kurze Rücksprache mit einem Fachbetrieb.
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Säule 3: Austausch veralteter Heizkessel
Die dritte Pflicht betrifft die Heiztechnik im Keller. Nach aktuell noch geltendem Recht (§ 72 GEG) müssen Öl- oder Gasheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, beim Eigentümerwechsel ausgetauscht werden. Diese Pflicht gilt für sogenannte Konstanttemperaturkessel, also ältere Geräte, die unabhängig vom tatsächlichen Wärmebedarf permanent auf einer festen Temperatur laufen. Modernere Brennwert- oder Niedertemperaturgeräte sind davon ausgenommen, da sie effizienter arbeiten.
Hinweis: Änderungen durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) möglich
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) beschlossen – das Nachfolgegesetz des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), allgemein auch häufig kurz "Heizungsgesetz" genannt. Nach aktuellem parlamentarischem Zeitplan soll das Gesetz noch vor der Sommerpause vom Bundestag beraten und verabschiedet werden; ein Inkrafttreten ist frühestens zum 1. November 2026 geplant.
Für Immobilienerben ist ein Punkt besonders relevant: Die bislang geltende Pflicht zum Austausch von Öl- und Gaskesseln mit Konstanttemperaturtechnik, die älter als 30 Jahre sind (§ 72 GEG), soll ersatzlos wegfallen. Die übrigen Nachrüstpflichten, die wir in diesem Artikel vorstellen, bleiben nach aktuellem Entwurfsstand erhalten. Bis zum Inkrafttreten des GModG gilt das bestehende GEG unverändert. Wir aktualisieren diesen Artikel nach Verabschiedung des Gesetzes.
Checkliste: Wann muss ich die Heizung austauschen?
Meist wird eine Heizung erst ausgetauscht, wenn irreparable Schäden auftreten. Dann muss schnell Ersatz her. Besser wäre es, über den Zustand der eigenen Heizung Bescheid zu wissen, um im Fall der Fälle keine übereilten Entscheidungen treffen zu müssen.
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Auf welches Heizsystem soll ich wechseln?
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Welche Frist gilt und was passiert bei Versäumnis?
Die Zwei-Jahres-Frist beginnt grundsätzlich mit dem Eigentumsübergang. Beim Kauf oder einer Schenkung ist das in der Regel der Zeitpunkt der Grundbucheintragung.
Bei einer Erbschaft ist die Rechtslage weniger eindeutig. Da das Eigentum beim Tod des Erblassers automatisch auf den Erben übergeht (§ 1922 BGB), spricht vieles dafür, dass die Frist bereits mit dem Todestag beginnt – unabhängig davon, wann das Grundbuch umgeschrieben wird oder wann der Erbe einzieht. Wer also nach dem Tod der Eltern zunächst das Haus leer stehen lässt und monatelang mit der Nachlassregelung beschäftigt ist, verlängert damit nicht seine Frist. Zur Sicherheit sollten Erben frühzeitig einen Energieberater oder Rechtsanwalt hinzuziehen.
Innerhalb der 24 Monate müssen alle verpflichtenden Maßnahmen vollständig umgesetzt sein. Diese Pflichten entfallen nur, wenn das Gebäude die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz nach geltenden Normen bereits erfüllt.
Wer die Frist ohne triftigen Grund verstreichen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die zuständige Behörde kann Bußgelder verhängen – bei Verstößen gegen die wichtigsten Nachrüstpflichten bis zu 50.000 Euro. In der Praxis gehen Behörden häufig schrittweise vor – mit Hinweisen und Nachfristen. Dennoch sollte das Risiko nicht unterschätzt werden: Spätestens beim Hausverkauf werden die GEG-Pflichten zum Thema. Käufer, Banken und Notare fragen gezielt danach.
Wirtschaftlichkeit und Ausnahmen: Wann ist eine Befreiung von der Sanierungspflicht möglich?
Nicht jeder Erbe muss blind sanieren. Das GEG kennt mehrere Ausnahmeregelungen – aber: Ausnahmen greifen in der Regel nicht automatisch. Sie müssen aktiv beantragt und begründet werden.
Die Wirtschaftlichkeitsklausel (§ 102 GEG)
Energetische Maßnahmen, bei denen die Investitionskosten in keinem vernünftigen Verhältnis zu den erzielbaren Energieeinsparungen oder zum Wert des Gebäudes stehen, können als unwirtschaftlich eingestuft werden. Um diese Ausnahme geltend zu machen, ist in der Regel ein Gutachten oder Nachweis durch einen Energieberater erforderlich.
Unbillige Härte (§ 102 GEG)
Eine Befreiung kann auch beantragt werden, wenn die Sanierung eine unbillige Härte darstellt – etwa wenn die Kosten das Einkommen des Erben bei weitem übersteigen oder wenn besondere persönliche Umstände wie Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung vorliegen. Auch der Sonderfall Vorerbe/Nacherbe kann hier relevant sein: Wenn ein Vorerbe die Immobilie nur vorübergehend hält und sie später an einen Nacherben übergeht, kann das Ausschlagen der Erbschaft als Ausweg in Betracht kommen – ein Fall für den Anwalt.
Weitere Ausnahmen im Überblick
- Kleine Gebäude: Für Häuser mit einer Nutzfläche unter 50 Quadratmetern gelten vereinfachte Anforderungen; im Einzelfall kann eine Befreiung von Nachrüstpflichten in Betracht kommen.
- Denkmalschutz (§ 105 GEG): Bei Baudenkmälern oder besonders erhaltenswerter Bausubstanz gelten die Pflichten nur eingeschränkt. Die Maßnahmen müssen mit den Anforderungen des Denkmalschutzes vereinbar sein und dürfen weder Erscheinungsbild noch Substanz des Gebäudes gefährden.
- Seltene Nutzung: Gebäude, die weniger als vier Monate im Jahr oder unter 19°C beheizt werden, sind ebenfalls befreit.
- Technische Unmöglichkeit: Wenn eine Sanierungsmaßnahme technisch nicht umsetzbar ist oder deren Realisierung unverhältnismäßig erschwert wird, kann auf sie verzichtet werden.
- Schenkung mit langer Vornutzung: In der Praxis wird diskutiert, ob Kinder, die bereits zehn Jahre vor einer Schenkung in der Immobilie gelebt haben, von der Sanierungspflicht befreit sein können. Im Zweifel empfiehlt sich rechtliche Beratung – und beim Erbfall gilt diese Ausnahme ohnehin nicht.
Um eine Ausnahme geltend zu machen, müssen Eigentümer einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen – in der Regel die untere Bauaufsichtsbehörde, je nach Bundesland das Landratsamt, die Kreisverwaltung oder das städtische Bauamt. Dem Antrag sollten Kostenschätzungen, Gutachten von Energieberatern oder Nachweise über den Denkmalschutzstatus beigefügt werden. Da die Entscheidung im Ermessen der Behörde liegt, wird eine frühzeitige fachliche Beratung dringend empfohlen.
Das Finanzamt im Blick: Sanierungskosten und Erbschaftsteuer zusammen betrachten
Wer erbt, bekommt oft die Quittung gleich doppelt: erst die Erbschaftsteuer auf den Wert der Immobilie, dann die Rechnung für die gesetzlich vorgeschriebenen Sanierungspflichten. Das Problem dabei: Das Finanzamt weiß von der zweiten Rechnung zunächst nichts – oder es interessiert sich schlicht nicht dafür.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?
Die Erbschaftssteuer fällt auf vererbte Vermögenwerte an − also auch Immobilien. Die Höhe hängt vom Wert des Erbes und dem Verwandschaftsgrad zum Verstorbenen ab. Die Wüstenrot-Ratgeberseite gibt einen guten aktuellen Überblick, was aktuell gilt: Erbschaftsteuer bei Immobilien »
Das Finanzamt bewertet die geerbte Immobilie immer zum Stichtag des Todes, also zu dem Zeitpunkt, bevor Sie als Erbe überhaupt irgendetwas wissen oder tun konnten. Sanierungskosten, die Sie danach in Auftrag geben, dürfen Sie in der Regel nicht einfach vom Erbe abziehen. Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof haben in verschiedenen Entscheidungen klargestellt: Selbst wenn das Dach schon seit Jahren marode war und jeder wusste, dass die Heizung demnächst raus muss, ist das in der Regel keine abzugsfähige Schuld des Nachlasses.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Verstorbene selbst bereits rechtlich zur Sanierung verpflichtet war, etwa weil er einen Handwerker beauftragt hatte und diese Verpflichtung auf Sie als Erben übergeht. Im Klartext: Das Finanzamt besteuert Sie möglicherweise auf einen Immobilienwert, der in der Realität gar nicht existiert, weil das Haus 30.000 Euro Pflicht-Sanierung vor sich hat, die im Steuerbescheid schlicht nicht auftauchen.
Was können Sie also tun?
Der wirksamste Hebel ist ein Wertgutachten durch einen zertifizierten Immobiliensachverständigen (§ 198 BewG). Damit können Sie dem Finanzamt nachweisen, dass der tatsächliche Marktwert des Hauses, unter Berücksichtigung des Sanierungsstaus und der gesetzlichen Nachrüstpflichten, deutlich niedriger ist als der pauschal angesetzte Wert. Wichtig: Das Finanzamt ist an das Gutachten nicht automatisch gebunden, sondern prüft es inhaltlich. Ein methodisch sauberes, gut dokumentiertes Gutachten erhöht die Erfolgschancen erheblich. Akzeptiert das Finanzamt das Gutachten, zahlen Sie Erbschaftsteuer nur auf den realistischen Wert – und das kann je nach Einzelfall einen erheblichen Unterschied machen.
Was ist mein Haus oder meine Wohnung wert?
Ausschlaggebende Faktoren für den Wert einer Immobilie sind unter anderem die Lage, das Alter und der Zustand der Immobilie. Um den Wert zu berechnen, gilt das Vergleichswert-, Sachwert- und Ertragswertverfahren. Hier erklärt die Wüstenrot Bausparkasse die verschiedenen Immobilienbewertungsverfahren »
Vermieter können Sanierungskosten oft als Werbungskosten absetzen
Wer die geerbte Immobilie anschließend vermietet, hat eine weitere Möglichkeit: Sanierungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Achtung: Übersteigen die Sanierungskosten innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall 15 Prozent des Gebäudewerts, gelten sie steuerlich als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Dann können sie nicht sofort, sondern nur über die Abschreibung geltend gemacht werden. Hier lohnt unbedingt ein Gespräch mit dem Steuerberater.
Kurz gesagt: Lassen Sie Erbschaftsteuer und Sanierungsplanung nicht getrennt voneinander laufen. Ein Gespräch zwischen Ihrem Steuerberater und einem Energieberater, bevor Sie irgendwelche Aufträge vergeben, kann bares Geld sparen.
Fazit: Haus geerbt? Die Sanierungspflicht gilt − aber mit Ausnahmen
- Wer eine Immobilie erbt, übernimmt automatisch die Sanierungspflichten nach dem GEG.
- Zu den Sanierungspflichten gehören: Die Dämmung der obersten Geschossdecke und die Isolierung der Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen
- Die Pflicht zum Kesseltausch soll mit dem geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz ersatzlos wegfallen; bis zum Inkrafttreten gilt jedoch das bestehende GEG.
- Frist: Die Maßnahmen müssen müssen innerhalb von zwei Jahren umgesetzt sein.
- Ausnahmen: Wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder Denkmalschutz können auf Antrag von der Pflicht befreien. Auch für sehr kleine Gebäude unter 50 Quadratmetern Nutzfläche können vereinfachte Regeln gelten. Ausnahmen greifen nie automatisch – sie müssen aktiv beantragt und begründet werden.
- Ein qualifiziertes Wertgutachten kann den steuerlichen Ansatz der Immobilie senken und so die Erbschaftsteuerbelastung reduzieren – sofern das Finanzamt den Nachweis anerkennt.
Stand: Mai 2026
Rechtlicher Hinweis
Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Energieberatung. Gesetze, Verordnungen und Förderprogramme können sich ändern. Für Ihre persönliche Situation empfehlen wir, einen zugelassenen Rechtsanwalt, einen Steuerberater sowie einen zertifizierten Energieberater hinzuzuziehen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die für Sie geltenden Pflichten, Fristen und Fördermöglichkeiten korrekt ermittelt und eingehalten werden. Die Redaktion von Mein EigenHeim übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen.