Tipps zum Möbelkauf: Kaufvertrag und Gewährleistung

Gesetzliche Regelungen kennen − Ärger vermeiden

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Wer Möbel kauft, schließt damit einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag. Unsere Checkliste informiert, auf welche Punkte Sie bei Kaufvertrag und Gewährleistung besonders achten sollten. Denn Hintergrundwissen beim Möbelkauf kann helfen, späteren Ärger zu vermeiden.

Das erfahren Sie in diesem Artikel:

  1. Was gehört in den schriftlichen Kaufvertrag?
  2. Gewährleistung beim Möbelkauf
  3. Ware umtauschen – Rücktritt vom Kauf
  4. Richtig reklamieren

Was gehört in den schriftlichen Kaufvertrag?

Auch wenn eine mündliche Abmachung ebenso rechtsgültig ist, empfiehlt sich bei größeren Anschaffungen ein schriftlicher Vertrag. Genaue Formvorschriften gibt es dafür nicht. Das heißt: Käufer und Verkäufer haben die Möglichkeit, sich zu verständigen, was im Kaufvertrag geregelt werden soll. Diese Details sind bei reibungslosen Abläufen nicht wichtig, wohl aber, wenn es zu Streitigkeiten kommt. In der Regel werden Möbelhäuser vorgefertigte Vertragsformulare nutzen. Es ist jedoch durchaus möglich, handschriftlich Ergänzungen anzubringen.

Folgende Punkte sollten im Kaufvertrag enthalten sein:

  • Die genaue Bezeichnung des Möbelstücks inklusive Artikelnummer sowie die Bezeichnung von Material und Farbe. Ein Beispiel: Bücherschrank „Landhaus 5” mit 5 Einlegeböden, einer Schublade und Beleuchtung, massive Eiche weiß gekalkt, Artikelnummer 4711.
  • Die genauen Maße. Die sind dann besonders wichtig, wenn es sich zum Beispiel um Einbauteile oder um einen Nachkauf handelt, der als Ergänzung zum bereits Vorhandenen in Höhe und Tiefe exakt passen muss.
  • Sonderwünsche. Wenn (um beim Beispiel zu bleiben) der Bücherschrank „Landhaus 5” statt mit den beim Ausstellungsstück gesehenen Messingbeschlägen mit Chrombeschlägen geliefert werden soll.
  • Lieferbedingungen. Hier muss geregelt werden, ob Kosten für die Lieferung entstehen oder ob Lieferung und Montage kostenlos sind. Stehen solche Hinweise in den Herstellerkatalogen, sind auch sie rechtsverbindlich – und eine Kopie gehört dann zum Kaufvertrag. Beim Bücherschrank mit Beleuchtung muss darüber hinaus geregelt werden, ob der Elektroanschluss im Preis enthalten ist.
  • Liefertermin. Tagesgenau werden sich Liefertermine nicht angeben lassen. Realistisch sind jedoch Kalenderwochen. Also zum Beispiel „Kalenderwoche 46” oder „spätestens in der 46. Kalenderwoche”.
  • Nachkaufgarantie. Kunden, die Wert auf eine Nachkaufgarantie legen, müssen sich diese schriftlich bestätigen lassen, und zwar mit genauer Terminangabe.
  • Werden mehrere Möbelstücke bestellt, sollte man die Preise einzeln auflisten lassen. Im Falle einer Reklamation in Verbindung mit Preisminderung vereinfacht das die Sache.
  • Preisnachlässe. Ein Möbelhaus ist zwar nicht verpflichtet, Nachlässe zu gewähren. Es ist aber üblich, zügige Zahlung, zum Beispiel innerhalb von 14 Tagen, mit Skonto von 2 Prozent zu „honorieren”. Nach höheren Nachlässen kann man natürlich fragen.
  • Anzahlungen werden in der Regel dann verlangt, wenn es sich bei dem Möbelstück um eine Maßanfertigung handelt. Üblich sind hier Anzahlungen von bis zu 25 Prozent. Bei Serienteilen sollte man keine Anzahlung machen. Wird sie jedoch verlangt, sollte man nicht mehr als 5 bis maximal 10 Prozent akzeptieren.
  • Möbel mit Gütesiegel. Möbel sollten das RAL-Umweltzeichen, den Blauen Engel oder das RAL-Gütezeichen für Möbel tragen. Dadurch hat der Kunde einerseits die Gewähr, dass bestimmte Grenzwerte für Schadstoffe eingehalten werden. Andererseits erhält er Qualität und die Sicherheit, dass Holz aus heimischen Wäldern und nachhaltiger Bewirtschaftung kommt und Tropenhölzer aus entsprechenden Plantagen. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Artikel Die wichtigsten Gütesiegel für Möbel »
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie sind in der Regel Bestandteil eines schriftlichen Kaufvertrags und müssen dem Kunden vor Unterschrift zur Kenntnis gegeben werden.

Gewährleistung beim Möbelkauf

Die Gewährleistung auf Mängelfreiheit ist gesetzlich festgelegt. Für neue Waren beträgt sie zwei Jahre, für gebrauchte Waren ein Jahr, sofern der Händler darauf hinweist. Sonst gelten auch für gebrauchte Waren zwei Jahre. Die Gewährleistung wird vom Möbelhändler (nicht vom Hersteller) übernommen, kann weder verkürzt noch eingeschränkt werden. Ausnahmen machen hier Teile, die aufgrund der Nutzung regelmäßig ausgetauscht werden müssen, wie zum Beispiel Filter in Dunstabzugshauben.

Treten im ersten halben Jahr Mängel am gekauften Produkt auf, geht das Gesetz automatisch von einem Gewährleistungsfall aus, und es haftet der Händler. Tritt der Mangel danach auf, dreht sich die Beweislast um. Das heißt, der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestanden hat. Wer diesbezüglich Hilfe in Anspruch nehmen möchte, kann sich an die nächste Verbraucherzentrale wenden.

Individuell gefertigte Einbauküchen (im Gegensatz zu standardisierten Küchenzeilen) können gegebenenfalls als Bauwerk eingestuft werden. Für solche Objekte greift dann der Werksvertrag mit einer Gewährleistung von 5 Jahren. Hier kommt es sehr auf den Einzelfall an.

Im Unterschied zur gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung steht die Garantie. Sie wird von Herstellern oder Händlern auf freiwilliger Basis eingeräumt.

Garantie auf Möbel

Die Gewährleistung ist gesetzlich garantiert und steht Ihnen auf jeden Fall zu. Bis zu zwei Jahre nach dem Kauf dürfen Sie damit einen defekten Artikel reklamieren.

Die Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers. Sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern der Hersteller oder Händler können diese selbst festlegen.

Ware umtauschen: Rücktritt vom Kauf

Eine häufig vorherrschende Meinung ist, innerhalb von 14 Tagen den Kaufvertrag widerrufen zu können. Ein solches grundsätzliches Recht gibt es jedoch nicht. Das Möbelhaus kann jederzeit den Rücktritt vom Vertrag ablehnen oder den Rücktritt nur gegen die Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes des Kaufpreises akzeptieren. Letztlich kommt es auf die Kulanz des Ladengeschäfts an.

Anders bei Online-Geschäften: Hier gilt generell ein 14-tägiges Rückgaberecht. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Artikel Tipps zum Möbelkauf im Internet.

Umtausch oder Reklamation?

Beschädigte Ware können Sie innerhalb der gesetzlich Gewährleistungsfrist reklamieren und haben dann Anspruch auf Ersatz.

Der Umtausch ist hingegen eine freiwillige Leistung des Händlers, bei der sie beispielsweise eine Ware umtauschen dürfen, die Ihnen doch nicht mehr gefällt.

Richtig reklamieren

Stellt sich das geliefert Möbelstück als defekt heraus, sollten Sie am besten immer schriftlich reklamieren, also beispielsweise in einem Brief oder einer E-Mail. So haben Sie einen schriftlichen Nachweis. Beschreiben Sie die aufgetretenen Mängel möglichst genau.

Wenn Sie mündlich im Geschäft reklamieren, ist es hilfreich, eine Notiz über das Gespräch anzufertigen: Name des Gesprächspartners, Datum, Reklamationsgründe und das Ergebnis des Gesprächs inklusive gesetzter Fristen sollten Sie dabei festhalten.

Vereinbaren Sie mit dem Käufer eine Frist, innerhalb der die Ware entweder repariert oder durch ein neues Produkt ersetzt wird. Üblich sind 1−2 Wochen. Reagiert der Verkäufer innerhalb dieser Frist nicht oder scheitert die Reparatur, können Sie etwa vom Vertrag zurücktreten oder verlangen, dass der Kaufpreis reduziert wird.

Unsere Serie: Tipps zum Möbelkauf

Worauf Sie außerdem beim Möbelkauf achten sollten, erfahren Sie hier:

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