EVU-Sperre: Wann der Netzbetreiber Ihre Wärmepumpe drosseln darf
Wird es bei mir kalt, wenn die EVU-Sperre greift?
Die Wärmepumpe steht still, im Display leuchtet eine Sperrmeldung: Willkommen bei der EVU-Sperre! Kein Grund zur Panik – bei Neuanlagen wird heute in der Regel nicht mehr abgeschaltet, sondern nur noch gedimmt. Aber was bedeutet das konkret? Wir zeigen, welche Regeln für Ihre Wärmepumpe gelten und wie Sie aus einem alten Sperrvertrag herauskommen.
Das erfahren Sie in diesem Artikel:
EVU-Sperre bei der Wärmepumpe: Das steckt dahinter
Bei einer EVU-Sperre reduziert oder unterbricht der Netzbetreiber per Fernsteuerung vorübergehend die Stromzufuhr besonders leistungsstarker Geräte. Wichtig: Am „Hebel“ sitzt nicht Ihr Stromlieferant, sondern der örtliche Verteilnetzbetreiber. Das verwechseln viele.
Der Grund ist auch keine Stromknappheit. Das Nadelöhr sind die örtlichen Leitungen und Transformatoren im Niederspannungsnetz. Ziehen in einer Straße viele Wärmepumpen, Wallboxen und Klimageräte gleichzeitig kräftig Strom, droht eine Überlastung. Um Schäden und Stromausfälle zu verhindern, darf der Netzbetreiber diese Geräte kurzzeitig drosseln.
Welche Geräte sind betroffen?
Betroffen sind häufig, aber nicht nur, Wärmepumpen. Die Bundesnetzagentur spricht von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 Kilowatt Anschlussleistung. Dazu zählen auch private Ladestationen für E-Autos, Stromspeicher (beim Laden aus dem Netz) und Klimageräte. Der normale Haushaltsstrom für Licht, Herd oder Fernseher ist dagegen nie betroffen.
Knifflig: Umgangssprachlich steht „EVU-Sperre“ für zwei ganz verschiedene Regelungen – die klassische Sperre für ältere Anlagen und die neue Steuerung nach § 14a EnWG für Anlagen über 4,2 kW, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen sind. Welche für Sie gilt, entscheidet das Datum der Inbetriebnahme.
Wie oft und wie lange wird die EVU-Sperre verhängt?
Bei der klassischen EVU-Sperre für Altanlagen darf der Netzbetreiber die Wärmepumpe typischerweise bis zu dreimal am Tag für jeweils höchstens zwei Stunden komplett vom Strom trennen – meist zu den Verbrauchsspitzen morgens, mittags und abends. Zwischen zwei Sperrzeiten muss die Anlage in der Regel mindestens so lange laufen dürfen, wie die vorherige Sperre gedauert hat.
Im Detail erklärt: Wofür steht EVU?
EVU ist die Abkürzung für EnergieVersorgungsUnternehmen. Technisch ist der Begriff überholt, denn gesteuert wird vom Netzbetreiber und nicht vom Stromlieferanten. Im Sprachgebrauch hat sich „EVU-Sperre“ trotzdem gehalten.
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Sperrzeiten der Wärmepumpe: Was für Altanlagen weiter gilt
Für Wärmepumpen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen sind, gilt Bestandsschutz – allerdings unterscheidet die Bundesnetzagentur dabei zwei Gruppen:
- Altanlagen mit vereinbarter Steuerung: Wer einen Vertrag mit Sperrzeiten hat – meist gekoppelt an einen günstigeren Wärmestromtarif –, behält seine bisherige Regelung bis zum 31. Dezember 2028. Danach wird die Anlage automatisch in die neue § 14a-Regelung überführt – sofern sie mehr als 4,2 kW Anschlussleistung hat. Bei kleineren Anlagen entfallen Steuerung und Netzentgelt-Ermäßigung dann ganz.
- Altanlagen ohne vereinbarte Steuerung: Läuft Ihre Wärmepumpe schon immer über normalen Haushaltsstrom, bleibt sie dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen.
Nachtspeicherheizungen behalten ihre bisherige Regelung ebenfalls dauerhaft.
Wie erkenne ich, ob meine Anlage eine EVU-Sperre hat?
Ob Ihre Anlage eine EVU-Sperre hat, erkennen Sie an drei Dingen:
- einem Rundsteuerempfänger oder einer Steuerbox im Zählerschrank,
- einem separaten Zähler für die Wärmepumpe und
- einem entsprechenden Passus in Ihren Vertragsunterlagen.
Ist die Sperre aktiv, zeigen viele Geräte „EVU-Sperre aktiv“ an. Gesperrt wird dabei häufig nur der Verdichter – die Regelung der Anlage läuft weiter.
Wann liegen die Sperrzeiten?
Einen bundesweiten Standard gibt es nicht, die Zeiten unterscheiden sich von Region zu Region. Fragen Sie deshalb direkt bei Ihrem Netzbetreiber nach, wann in Ihrem Netzgebiet gesperrt wird.
Wie hängen Pufferspeicher und Sperrzeiten zusammen?
Früher wurde der Pufferspeicher vor allem wegen der Sperrzeiten eingeplant. Warum er heute oft verzichtbar ist, erklären wir im Beitrag Wärmepumpe ohne Pufferspeicher »
Seit 2024: § 14a EnWG ersetzt das Abschalten durch Dimmen
Für alle Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher und Klimageräte, die seit dem 1. Januar 2024 ans Niederspannungsnetz gehen und mehr als 4,2 kW Anschlussleistung haben, gilt verpflichtend die Regelung nach § 14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz). Der Deal: Der Netzbetreiber darf den Anschluss Ihrer neuen Wärmepumpe nicht mehr mit Verweis auf ein überlastetes Netz verweigern oder verzögern. Im Gegenzug darf er sie bei Engpässen dimmen.
Was bedeutet es, wenn der Stromanschluss gedimmt wird?
Dimmen heißt: Die Stromzufuhr wird nicht mehr gekappt, sondern nur gedrosselt. Garantiert bleibt eine Mindestleistung von 4,2 kW pro Anlage. Bei großen Wärmepumpen mit mehr als 11 kW Anschlussleistung (inklusive Heizstab) sind es also 40 Prozent der Anschlussleistung. Steuert ein Energiemanagementsystem mehrere Geräte gemeinsam, wird eine gemeinsame Mindestleistung berechnet.
Wie lange gedimmt werden darf, hängt von der Art der Steuerung ab – hier irren sich viele:
- Präventive Steuerung: Solange dem Netzbetreiber keine Echtzeitdaten vorliegen, darf er übergangsweise auf Basis von Prognosen eingreifen – bis zu zwei Stunden täglich und längstens 24 Monate ab dem ersten präventiven Eingriff im jeweiligen Netzbereich.
- Netzorientierte Steuerung: Das ist das langfristige Ziel. Der Netzbetreiber greift nur bei konkreter Gefährdung ein – dafür ohne feste Zeitobergrenze, aber nur so lange und so stark wie nötig.
Und die Technik? Gesteuert wird über eine Steuerbox am intelligenten Messsystem, dem Smart Meter. Einbauen muss sie der Messstellenbetreiber, dafür zahlen Sie ein gesetzlich gedeckeltes jährliches Entgelt. Sie selbst müssen dafür sorgen, dass sich Ihre Anlage ansteuern lässt, und tragen die Kosten dafür sowie für einen eventuell nötigen Umbau des Zählerschranks.
Planen Sie dafür Platz im Zählerschrank ein. Ein separater Zähler ist bei Neuanlagen keine Pflicht mehr – nur wer den prozentual reduzierten Arbeitspreis (Modul 2) nutzen will, braucht einen.
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Bleibt es im Haus warm, wenn gedimmt wird?
Meistens ja. 4,2 kW sind die elektrische Leistung. Mithilfe von Umweltwärme macht eine Wärmepumpe daraus je nach Außentemperatur ein Mehrfaches an Heizleistung – oft 8 bis 12 kW. Viele Wärmepumpen im Einfamilienhaus nehmen ohnehin kaum mehr als 4,2 kW elektrische Leistung auf. Im gut gedämmten Neubau reicht das an den meisten Tagen locker, die Drosselung merken Sie im Wohnzimmer kaum. Kurze Engpässe fangen die Trägheit des Heizsystems und ein eventueller Pufferspeicher ab.
Ehrlicherweise muss man aber sagen: Im schlecht gedämmten Altbau mit hohem Wärmebedarf sieht die Rechnung an sehr kalten Tagen anders aus. Hier kann es bei längerer Drosselung spürbar kühler werden. Lassen Sie im Zweifel Ihren Heizungsbauer nachrechnen.
Wer nur an und aus kann, wird weiterhin ganz abgeschaltet
Ein Haken, über den kaum jemand spricht: Die Bundesnetzagentur verlangt nicht, dass sich eine Anlage stufenweise oder stufenlos dimmen lässt. Es reicht, wenn sie vollständig ausgeschaltet werden kann. Kann Ihre Wärmepumpe nicht auf die Mindestleistung heruntergeregelt werden, wird sie bei einem Eingriff eben komplett abgeschaltet – wie bei der alten EVU-Sperre.
Über den klassischen EVU-Kontakt der Wärmepumpe ist oft nur An oder Aus möglich. Echtes Dimmen gelingt erst über eine digitale Schnittstelle wie EEBus oder ein Energiemanagementsystem. Wer an der Regelungstechnik spart, verschenkt also den Vorteil der neuen Regelung. Tipp: Fragen Sie schon beim Angebot, ob Ihre Wärmepumpe dimmbar ist.
Wann lohnen sich dynamische Stromtarife?
Für die Steuerbarkeit zahlen Sie weniger Netzentgelt. Zur Wahl stehen meist drei Module: eine pauschale Reduzierung, ein prozentual reduzierter Arbeitspreis und – ergänzend – zeitvariable Netzentgelte.
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EVU-Sperre entfernen oder umgehen: geht das?
Für Neuanlagen ab 2024 gilt: Hier gibt es keine Wahl. Die Steuerbarkeit ist Voraussetzung für den Netzanschluss.
Altanlagen mit Sperrvertrag: In diesem Fall haben Sie zwei Möglichkeiten.
- Wechsel in die § 14a-Regelung: Sie können schon vor 2029 freiwillig in die neue Regelung wechseln. Dafür schließen Sie eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber – und der darf den Wechsel nicht ablehnen. Statt harter Sperrzeiten wird Ihre Anlage dann nur noch gedimmt, und Sie erhalten die neuen reduzierten Netzentgelte. Aber Achtung: Der Wechsel ist endgültig. Ein Zurück in den alten Vertrag gibt es nicht.
- Ausstieg aus der Steuerung: Wer die Wärmepumpe ganz ohne Eingriffe betreiben will, kann aus der Sperrvereinbarung aussteigen und die Anlage über normalen Haushaltsstrom laufen lassen – verzichtet damit aber auf jede Netzentgelt-Ermäßigung und den günstigen Wärmestromtarif. Kleiner Haken: Die Kosten für den Umbau der Zähler- und Steuertechnik tragen Sie selbst.
Ob sich der Ausstieg rechnet, hängt von Ihrem Stromverbrauch der Wärmepumpe ab. Oft wiegt der finanzielle Nachteil schwerer als der Komfortgewinn.
Lässt sich die EVU-Sperre umgehen?
Ganz klar: nein, nicht legal. Wer den Rundsteuerempfänger abklemmt oder die Steuerleitung überbrückt, verstößt gegen seine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber und riskiert, die gewährte Netzentgelt-Ermäßigung zu verlieren oder zurückzahlen zu müssen. Der einzige rechtskonforme Weg ist der offizielle Ausstieg aus der Vereinbarung.
Auch eine eigene PV-Anlage hebt die Steuerung nicht auf. Bei der neuen Regelung wird aber nur der Strombezug aus dem Netz gedrosselt – wer seine Wärmepumpe mit Solarstrom betreibt, kann den selbst erzeugten Strom mit einem Energiemanagementsystem zusätzlich nutzen.
Achtung beim Gerätetausch: Der Bestandsschutz ist objektbezogen
Das trifft viele Besitzer älterer Anlagen unvorbereitet: Der Bestandsschutz gilt nach Aussage der Bundesnetzagentur für die konkrete Anlage. Ersetzen Sie Ihre alte Wärmepumpe durch ein neues Gerät – auch nach einem Defekt und auch durch ein baugleiches Modell –, fällt die neue Anlage unter § 14a. Dasselbe gilt bei einer wesentlichen Änderung, etwa wenn die Leistung durch eine Modernisierung stark erhöht wird. Kleinere Reparaturen an Verschleißteilen gelten in der Regel nicht als Änderung – bei größeren Eingriffen fragen Sie vorher beim Netzbetreiber nach.
Diese Fragen sollten Sie Ihrem Netzbetreiber stellen
Bevor Sie über Wechsel oder Ausstieg entscheiden, klären Sie mit Ihrem Netzbetreiber:
- Zu welcher Bestandsgruppe gehört meine Anlage – mit oder ohne vereinbarte Steuerung?
- Zu welchen Zeiten wird in meinem Netzgebiet gesperrt oder gesteuert – und wie oft kam das zuletzt vor?
- Welche Netzentgelt-Module bieten Sie an, und was bedeuten sie für meine Rechnung?
- Was passiert beim Wechsel oder Ausstieg mit meinem Zähler und meinem Tarif?
- Lässt sich meine Wärmepumpe dimmen, oder wird sie bei einem Eingriff ganz abgeschaltet?
Gut zu wissen:
Sie können selbst nachsehen, ob überhaupt gesteuert wurde. Seit dem 1. März 2025 müssen Netzbetreiber ihre Steuerungseingriffe in einheitlichem Format auf der gemeinsamen Internetplattform VNBdigital veröffentlichen. So sehen Sie, ob in Ihrem Netzbereich eingegriffen wurde.
Fazit: EVU-Sperre – kalt wird es selten, aber das Inbetriebnahmedatum entscheidet
- Bei der EVU-Sperre drosselt oder sperrt der örtliche Netzbetreiber leistungsstarke Geräte kurzzeitig, um Überlastungen im Ortsnetz zu vermeiden.
- Für Altanlagen vor 2024 mit Sperrvertrag gelten die alten Sperrzeiten bis Ende 2028, Anlagen ohne vereinbarte Steuerung bleiben dauerhaft ausgenommen.
- Bei Neuanlagen ab 2024 wird nach § 14a EnWG grundsätzlich gedimmt statt abgeschaltet, mit einer garantierten Mindestleistung von 4,2 kW – es sei denn, die Anlage kennt nur An und Aus.
- Die Zwei-Stunden-Grenze gilt nur für die präventive Übergangssteuerung, bei akuter Überlastung darf so lange gedrosselt werden, wie die Gefahr besteht.
- Wer eine Altanlage besitzt, kann freiwillig in die § 14a-Regelung wechseln, doch dieser Schritt ist unumkehrbar – und beim Gerätetausch entfällt der Bestandsschutz ohnehin.
- Die EVU-Sperre zu umgehen, ist keine Option, denn das verstößt gegen die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber und kann die Netzentgelt-Ermäßigung kosten.