Einen Handwerkerauftrag erteilen − worauf muss ich achten?

Maler streicht Haus

Leistungen, Abrechnung und Rechtliches

Foto: epr/Kluthe

Worauf sollte ich achten, wenn ich einen Auftrag an einen Handwerker vergebe? Was ist besser: Einheitspreis, Stundenlohn oder Pauschalpreis? Angebot oder Kostenvoranschlag? Und was passiert, wenn ich von meinem Auftrag zurücktrete?

Hier gibt es die wichtigsten Tipps zur wasserdichten Auftragserteilung.

Das erfahren Sie in diesem Artikel:

  1. Aufträge nicht vorschnell vergeben
  2. Worauf sollte ich bei der Vergabe eines Handwerkerauftrags achten?
  3. Einheitspreis, Stundenlohn oder Pauschalpreis?
  4. Angebot oder Kostenvoranschlag?
  5. Zu welchen Zahlungen bin ich verpflichtet?
  6. Was passiert, wenn ich vom Auftrag zurücktrete?

Aufträge nicht vorschnell vergeben

Generell gilt: Vergeben Sie einen Auftrag an einen Handwerker erst, nachdem Sie das Angebot zuvor gründlich geprüft haben. Holen Sie dazu im Vorfeld am besten Angebote verschiedener Anbieter ein und vergleichen Sie die Leistungen sorgfältig. Das gilt besonders für größere Bau- oder Modernisierungsprojekte.

Um die Angebote miteinander vergleichen zu können, sollten Sie die handwerklichen Leistungen, die Sie erwarten, genau beschreiben und im Angebot auflisten lassen. Bei der letztlichen Entscheidung für einen Unternehmer sollte der Preis dabei nicht das einzige Argument sein − mindestens ebenso wichtig ist die Seriösität und Qualität des Anbieters.

Besprechung mit Handwerker

Tipps zur Handwerkersuche

Gute Handwerker zu finden, ist oft gar nicht so einfach. Hier kommen Tipps, um seriöse und qualitativ gute Handwerker für Ihr Projekt zu finden: Wie Sie gute Handwerker finden »

Worauf sollte ich bei der Vergabe eines Handwerkerauftrag achten?

Welche Arbeiten der Handwerker leisten muss, richtet sich nach dem Auftrag:

  • Der Auftrag kann mündlich erteilt werden, sollte zur Sicherheit jedoch schriftlich vereinbart werden.
  • Selbst wenn die Arbeiten unkompliziert und schnell zu erledigen erscheinen, sollten Sie verbindliche Termine für den Beginn und die Fertigstellung der Arbeiten abschließen. Denn ohne klare Termine sind Verspätungen kaum feststellbar. Der Bauherr kann dann die ihm zustehenden Rechte bei Leistungsverzug des Handwerkers (beispielsweise sein Recht auf Schadensersatz) nicht nutzen.
  • Beschreiben Sie auch bei kleineren Aufträgen die Leistungen detailliert und vollständig, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Aufgabe des Handwerkers ist in aller Regel die Bauausführung. Planung, Koordination und Überwachung einer größeren Baumaßnahme sind die klassischen Aufgaben eines Architekten. Wird keiner beauftragt, darf der Bauherr nicht erwarten, dass der Handwerker dies übernimmt.
Was gehört in die Bau- und Leistungsbeschreibung eines Bauvertrags?

Für Bauherren interessant: Die Bau- und Leistungsbeschreibung ist Bestandteil des Kaufvertrags mit einem Bauträger oder einem Fertighausanbieter. Sie sollten sie intensiv prüfen – am besten mit einem Fachmann.

Zum Beitrag: Checkliste: Bau- und Leistungsbeschreibung im Bauvertrag »

Einheitspreis, Stundenlohn oder Pauschalpreis?

Parkett verlegen
Parkettleger rechnen üblicherweise pro Quadratmeter verlegtem Parkettboden ab.
Rainer Sturm/pixelio.de

Ein Handwerker-Auftrag kann als Einheitspreisvertrag, auf Stundenlohnbasis oder als Pauschalpreisvertrag abgeschlossen werden. Wenn alle Leistungen klar definiert sind, bietet ein Pauschalpreis Kostensicherheit.

Bei einem Einheitspreis wird ein Preis pro Mengeneinheit vereinbart, zum Beispiel pro Kubikmeter Erdaushub. Der Gesamtpreis ergibt sich aus dem Einheitspreis multipliziert mit der Menge, die nach Abschluss der Arbeiten mit einem Aufmaß konkret ermittelt wird. Weicht die Menge von der bei Auftragsabschluss angenommenen Menge ab, ergibt sich ein anderer Endpreis als ursprünglich kalkuliert.

Änderungen können sich auch ergeben, wenn ein Stundenlohn vereinbart wird. Denn die tatsächlich benötigte Zeit steht erst nach Abschluss der Arbeiten fest. Der Zeitaufwand wird mit Stundenzetteln dokumentiert, die der Bauherr prüft und gegenzeichnet. So werden spätere Auseinandersetzungen über den Zeitaufwand vermieden.

Wer Preisunsicherheiten möglichst ausschließen will, kann mit dem Handwerker – dies ist die dritte Alternative – einen Pauschalpreis vereinbaren.

VPB rät: Pauschalpreis auch für Kleinaufträge

Der Verband Privater Bauherren (VPB) empfiehlt, bei kleineren Aufträgen oder Reparaturen einen Pauschalpreis zu vereinbaren, in dem die gesamte Arbeit und die Materialkosten enthalten sind.

Viele Firmen möchten laut Erfahrung des VPB bei Kleinaufträgen auf Stundenlohnbasis arbeiten und bieten den Hausbesitzern oft auch an, die Materialien für sie einzukaufen. Das Risiko ist dabei jedoch, dass am Bau getrödelt wird oder Materialien teuer eingekauft werden. Ein Pauschalpreis schafft hier Sicherheit für den Auftraggeber.

Angebot oder Kostenvoranschlag?

Ein Angebot ist bindend und so kann die Rechnung nicht höher ausfallen, als im Angebot angegeben.

Ein Kostenvoranschlag bietet nur eine begrenzte Sicherheit, denn er ist immer unverbindlich und dient nur der Orientierung. Er ist keine Preisgarantie! Seine Bedeutung ist vielmehr, dass er den Handwerker verpflichtet, den Bauherren darauf hinzuweisen, wenn während der Arbeit eine „wesentliche“ Überschreitung der veranschlagten Kosten (von mindestens 15 bis 20 Prozent) droht. Die genauen Kosten werden erst nach der Fertigstellung des Auftrags festgelegt.

Handwerker beim Betonieren

Der Gewährleistungsanspruch

... schützt Sie, wenn Handwerker schlecht gearbeitet haben. Innerhalb von fünf Jahren nach Bauabnahme muss der Handwerker Mängel kostenlos nachbessern.

Mehr im Beitrag: Handwerker-Gewährleistung: Das sind Ihre Rechte »

Stichwort Haftung: Eigenleistung oder doch lieber Profis?

Generell gilt: Für selbst erbrachte Arbeiten sind Sie selbst verantwortlich, d.h. Sie haften sowohl für Schäden als auch für teuren Zeitverlust – beispielsweise wenn das fremd vergebene Folgegewerk durch die Eigenleistung erst später beginnen kann.

Schätzen Sie Ihre eigenen Fähigkeiten sowie den nötigen Zeitaufwand also realistisch ein, um den Vorteil der Preisersparnis nicht mit dem Verlust von Gewährleistungsrechten zu bezahlen. Mit der Vergabe an einen Handwerker gehen Sie auf Nummer Sicher.

Zu welchen Zahlungen bin ich verpflichtet?

Grundsätzlich gilt: Wie jeder Bauunternehmer ist auch ein Handwerker vorleistungspflichtig. Das heißt, der Bauherr muss die vereinbarte Vergütung erst nach der Fertigstellung und Abnahme der Leistungen zahlen.

Der Handwerker kann aber Teilzahlungen (Abschläge) verlangen, soweit sie dem Wert der bis dahin ausgeführten Teilleistungen entsprechen.

Nur wenn der Handwerker schuldhaft die Kosten zu niedrig veranschlagt oder die Entstehung von Mehrkosten nicht verhindert hat, besteht Anspruch auf Schadensersatz. Einen Schutz vor Mehrkosten erhält der Bauherr nur, wenn der Handwerker ihm die mit dem Voranschlag ermittelten Kosten ausdrücklich auch als Vertragspreis garantiert.

Steuer-Tipp: Handwerkerkosten steuerlich absetzen

Wer Handwerker-Rechnungen aufhebt, kann bares Geld sparen. Bis zu 1.200 Euro Steuerbonus im Jahr sind möglich − allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Worauf dabei zu achten ist, erklärt die Wüstenrot Bausparkasse in diesem Artikel: Handwerker-Rechnung von der Steuer absetzen »

Was passiert, wenn ich vom Auftrag zurücktrete?

Als Auftraggeber dürfen Sie einen Vertrag mit einem Handwerker jederzeit kündigen − auch ohne konkreten Kündigungsgrund. Eine solche "Schnellschuss"-Kündigung hat aber ihren Preis: Der Handwerker hat in diesem Fall das Recht, die vereinbarte Vergütung für bisher erbrachte und ggf. auch für geplante, aber nicht mehr erbrachte Leistungen zu verlangen. Hier muss im Einzelfall entschieden werden, zu welchen Zahlungen Sie im Einzelnen verpflichtet sind.

Wenn Sie aufgrund eines wichtigen Grundes kündigen (etwa bei schwerwiegenden Vertragspflichtverletzungen des Handwerkers), müssen Sie die bisher erbrachten Leistungen des Handwerkers zahlen.

Das Kündigungsrecht des Handwerkers ist übrigens eingeschränkter. Er darf nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen, beispielsweise wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet.

Stand: Februar 2024

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