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Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen

Für Handwerker-Lohnkosten können Sie pro Jahr 20 Prozent von maximal 6.000 Euro von der Steuer absetzen. Für Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen sind sogar insgesamt bis zu 5.200 Euro Steuerbonus im Jahr möglich − allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Was ist zu beachten, damit der Fiskus die Kosten anerkennt?

Handwerkerkosten: Wie viel kann ich sparen?

Wenn Sie Ihre Handwerkerrechnung beim Finanzamt vorlegen, können Sie pro Jahr 20 Prozent von maximal 6.000 Euro Handwerker-Lohnkosten absetzen. Wer das ausschöpft, kann bis zu 1.200 Euro sparen. Das lohnt sich!

Dazu müssen Sie dem Finanzamt eine ordentliche Rechnung vorlegen, in der Lohn- und Materialkosten getrennt aufgeführt sind. Außerdem müssen Sie den Überweisungsbeleg der Bank beilegen. Barzahlung geht nicht.

Achtung: Einen handschriftlichen Vermerk auf einer Handwerkerrechnung wie „Betrag dankend erhalten“ erkennt das Finanzamt nicht an.

Noch besser, als Steuer zu sparen:

Halten Sie die Rechnung von Beginn an klein. Tipps, worauf Sie achten sollten, wenn Sie einen Auftrag an einen Handwerker vergeben, finden Sie im Artikel von Mein Eigenheim.

Welche Handwerkerrechnungen kann ich von der Steuer absetzen?

Steuerlich geltend gemacht werden können alle Reparaturen oder Modernisierungen, egal ob es sich um Eigenum oder Miete handelt. Entscheidende Voraussetzung: Der Steuerpflichtige nutzt die Immobilie selbst.

Grundsätzlich gilt:

  • Absetzbar sind immer nur die Lohn- und Arbeitskosten, die darauf anfallende Mehrwertsteuer sowie die Fahrtkosten.
  • Nicht steuerlich absetzbar ist das vom Handwerker verbaute Material, wie beispielsweise Fliesen oder Farben.
  • Sie dürfen auch mehrere Rechnungen verschiedener Handwerker übers Jahr sammeln und bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro beim Finanzamt einreichen.

Welche Voraussetzungen gelten?

Damit der Bonus bewilligt werden kann, gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sie müssen selbst in der Wohnung oder im Haus wohnen und den Auftrag als Privatperson vergeben. Auch eine Zweit- oder Ferienwohnung fällt darunter, sofern sie in Deutschland liegt.
  • Wenn Sie in Eigenleistung renovieren, können Sie den Steuervorteil nicht nutzen. Der Auftrag muss von einem Handwerker ausgeführt werden.
  • Es muss eine ordentliche Rechnung vorliegen, in der Lohn- und Materialkosten getrennt aufgeführt sind.
  • Die Rechnung muss per Überweisung beglichen werden – keine Barzahlung!

Ehepaare können Handwerkerrechnungen nicht doppelt absetzen. Sie werden entweder dem Ehepartner zugerechnet, der sie bezahlt hat, oder alternativ jeweils zur Hälfte angerechnet.

Wenn Sie eine Eigentumswohnung besitzen, können Sie sich Ihren Anteil an Handwerkerrechnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft vom Verwalter bescheinigen lassen. Auch Mieter können Handwerkerrechnungen für Reparaturen oder Modernisierungen in ihrer Mietwohnung steuerlich absetzen − sofern sie die Arbeiten vorab mit dem Vermieter vereinbart haben.

Rechnungen aufbewahren

Handwerkerrechnungen sollten Sie mindestens 2 Jahre lang aufbewahren. Das ist nicht nur wichtig als steuerlicher Nachweis, sondern auch als Beleg für Gewährleistungsansprüche oder zum Nachweis der Verkehrssicherungspflichten.

Was ist nicht steuerlich absetzbar?

Abgesetzt werden dürfen nur Arbeiten, die dem Erhalt, der Renovierung oder dem Ausbau von etwas Bestehendem dienen, nicht aber solche, die etwas Neues schaffen. Handwerkerrechnungen, die Sie für Arbeiten an Neubauten erhalten haben, können Sie deshalb nicht von der Steuer absetzen.

Aber: Wenn Sie das Dachgeschoss oder den Keller erst später ausbauen oder einen Wintergarten oder Carport anbauen, können Sie die Handwerkerrechnung dafür bei der Steuer geltend machen – vorausgesetzt, der zeitliche Abstand zum Neubauprojekt ist gegeben. Wenige Monate nach dem Einzug noch Restarbeiten wie den Außenputz erledigen zu lassen, zählt nicht. Immobilienbesitzer sollten vorher Finanzamt oder Steuerberater fragen.

Nicht steuerlich absetzbar sind außerdem Handwerkerrechnungen, wenn für die Arbeiten öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden, etwa KfW-Zuschüsse.

Zusatznutzen für Immobilienbesitzer

Die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten sind ideal für alle Hausbesitzer, um damit auch die Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflichten zu belegen: Sie können nach Stürmen oder routinemäßig Dächer und Fassaden vom Handwerker kontrollieren lassen.

Damit tragen sie nicht nur zum Erhalt der Substanz bei, sondern haben mit der Handwerkerrechnung immer gleich auch den Beleg in der Hand, der schwarz auf weiß beweist: Die Verkehrssicherungspflichten sind erfüllt.
Das gilt übrigens gleichermaßen für Selbstnutzer wie für Vermieter.

Weiterer Steuerbonus: Haushaltsnahe Dienstleistungen

Gut zu wissen: Nicht nur Handwerkerrechnungen können Sie von der Steuer absetzen, sondern auch haushaltsnahe Dienstleistungen, wie Reinigungs- oder Gartenpflegearbeiten. Pro Kalenderjahr können 20 Prozent von maximal 20.000 Euro der Ausgaben abgesetzt werden, also bis zu 4.000 Euro pro Jahr.

Zusammen mit den Handwerkerrechnungen können Sie also insgesamt bis zu 5.200 Euro Steuern im Jahr sparen.

Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen dürfen aber steuerlich nicht in einen Topf geworfen werden, sondern müssen getrennt voneinander angegeben werden. Die Finanzämter achten sehr genau auf die Trennung:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen sind hauswirtschaftliche Arbeiten, die die Mitglieder des Privathaushalts selbst erledigen könnten.
  • Dagegen werden Handwerkerleistungen von Fachkräften übernommen.

Die Grenzen sind fließend: So können Gärtnerarbeiten sowohl als Handwerkerkosten – etwa der Bau von Terrassen und Mauern – als auch als haushaltsnahe Dienstleistungen – Rasenmähen, Sträucherschneiden – geltend gemacht werden. Nutzen Sie diesen Spielraum, um den maximalen Betrag steuerlich abzusetzen. Nie absetzbar ist allerdings die erstmalige Anlage des Gartens beim Einzug.

Tipp: Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus vermieten, können Sie dafür notwendige Renovierungskosten als Werbungskosten absetzen.

Checkliste: Abzugsfähige Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Diese Handwerkerrechnungen können Sie von der Steuer absetzen:

  • Schornsteinfegergebühren und Kamineinbau
  • Maler-, Tapezier- und Fliesenarbeiten innen und außen am Haus
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen wie Teppichboden, Parkett, Fliesen
  • Dach- oder Fassadenarbeiten
  • Dachgeschossausbau, Kellerausbau
  • Reparatur nach Wasser- oder Sturmschäden, Schadstoffsanierungen, Graffitibeseitigung (wenn nicht von der Versicherung ersetzt)
  • Arbeiten zur Gartengestaltung, Reparatur und Bau von Zäunen oder Gartenmauern, Carport- oder Terrassenüberdachungen, Pflasterarbeiten
  • Reparatur und Austausch von Fenstern und Türen, Einbau von Insektenschutzgittern oder Kellerschachtabdeckungen
  • Reparatur, Wartung und Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche oder des Badezimmers
  • Reparatur und Wartung von größeren Haushaltsgeräten wie beispielsweise Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher oder Computer
  • Schlüsseldienste
  • Überprüfung von Blitzschutzanlagen oder Alarmanlagen, TÜV-Kontrollen (beispielsweise beim Fahrstuhl), Legionellenprüfungen, Dichtheitsprüfungen bei Abwasserleitungen

Diese Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie von der Steuer absetzen:

  • Hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Fenster putzen, Teppich reinigen, Haus putzen)
  • Gartenpflege (Rasen mähen, Hecken schneiden)
  • Hausmeisterarbeiten
  • Winter- und Streudienst
  • Umzugskosten, beispielsweise die Kosten der Spedition

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Stand: Januar 2023

Tipp:
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