Sind Balkon-Solaranlagen genehmigungsfrei?

Familie am Balkon mit Balkon-Solaranlage

Rechtlicher Rat für Mieter und Wohnungseigentümer

Foto: Priwatt / Fullblack

Am Balkon installierte Mini-Solaranlagen können etwa 10 bis 20 Prozent des Haushaltsstroms produzieren. So können auch Mieter oder Bewohner von Eigentumswohnungen den Bezug von Netzstrom verringern und Stromkosten sparen.

Für Verunsicherung sorgt die Frage, ob das Balkonkraftwerk vom Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden muss. Wir geben einen Überblick zur aktuellen Rechtslage.

Das erfahren Sie in diesem Artikel:

  1. Wann eine Balkon-Solaranlage genehmigungsfrei ist
  2. Vermieter darf Zustimmung nicht verweigern
  3. Wohnungseigentümer brauchen Genehmigung
  4. Wird die Genehmigung in Zukunft einfacher?
  5. Fazit: Regeln für Mieter und Wohnungseigentümer

Wann eine Balkon-Solaranlage genehmigungsfrei ist

Technisch sind Mini-Solaranlagen am Balkon einfach zu installieren. Die wichtigsten FAQ zu Balkon-Solaranlagen, die auch Stecker-Solargeräte genannt werden, haben wir in einem weiteren Artikel für Sie zusammengestellt.

Die rechtliche Seite kann sich hingegen etwas komplizierter gestalten. Denn Balkonkraftwerke sind eine verhältnismäßig neue Entwicklung, die noch nicht in eigenen Gesetzen berücksichtigt ist. Deshalb gilt bei der Frage, für wen Balkon-Solaranlagen genehmigungsfrei sind, die aktuelle Rechtsprechung als Leitfaden.

Grundsätzlich stellt eine Solaranlage, die an Balkonbrüstung oder -geländer befestigt ist, eine bauliche Veränderung dar.

Für Eigentümer von Einfamilienhäusern ist die Installation im Normalfall genehmigungsfrei, da sie selbst bestimmen, was sie an ihrem Haus verändern. Ausnahmen können sich zum Beispiel aus dem Denkmalschutz oder ähnlichen Bestimmungen ergeben. Ansonsten müssen Hauseigentümer nur die für alle geltenden Anmelde- und Sicherheitspflichten erfüllen. Es empfiehlt sich aber, im Vorfeld Kontakt zu Nachbarn aufzunehmen, um eventuellen Ärger zu vermeiden, weil sie beispielsweise von den Solarpaneelen geblendet werden könnten.

Balkonkraftwerke müssen angemeldet werden

Bevor eine PV-Anlage Sonnenstrom produzieren kann, muss sie beim Netzbetreiber, Finanzamt und Marktstammdatenregister angemeldet werden. In diesem Artikel erklären wir, wo und mit welcher Frist Sie eine Solaranlage anmelden müssen »

Eigentümer sollten auch prüfen, ob die Gebäudeversicherung das Balkonkraftwerk abdeckt und gegebenenfalls den Versicherungsschutz erweitern. Schäden, die das Balkonkraftwerk bei anderen Personen verursacht, deckt die private Haftpflichtversicherung.

Vermieter darf Zustimmung nicht verweigern

Balkon-Solaranlage an einem modernen Mehrfamilienhaus
Mieter haben es in der aktuellen Rechtsprechung gut: Balkon-Solaranlagen sind zwar nicht genehmigungsfrei, der Vermieter darf die Installation aber nicht grundlos verweigern.
Priwatt / priWall

In einem Mietvertrag ist üblicherweise vereinbart, dass bauliche Veränderungen in der Wohnung oder auf dem Balkon nur mit Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden dürfen. Das gilt auch für die Solaranlage am Balkon.

Dennoch werden Sie an verschiedenen Stellen lesen, dass Mieter-Anlagen genehmigungsfrei seien. Ein Gerichtsurteil (Az. 37 C 2283/20) liefert die Auflösung dieser zunächst verwirrenden Situation: In dem vor dem Amtsgericht Stuttgart verhandelten Fall hatte ein Mieter vergeblich um die Zustimmung gebeten und dann die steckerfertige Anlage gegen den Wunsch der Vermieterin installiert, die ihn daraufhin verklagte. Das Gericht entschied aber, dass in diesem Falle die Zustimmung nicht verweigert werden durfte, weil das Mini-Kraftwerk fachgerecht installiert worden war und optisch nicht störe. Der Mieter musste aber in Sachen Sturmschutz nachrüsten, weil ein Gutachten hier Mängel erkannt hatte.

Das Gericht begründete sein Urteil mit dem berechtigten Interesse des Mieters, seine Nebenkosten zu senken. Außerdem sei die Gewinnung von Solarstrom politisch erwünscht. Es stellte darüber hinaus einen grundsätzlichen Anspruch von Wohnungsmietern auf Zustimmung zu einer Solaranlage auf dem Balkon fest – wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Trotz der aus dem Urteil abzuleitenden Genehmigungsfreiheit, raten Verbraucher- und Mieterschutzverbände jedoch davon ab, ein Balkonkraftwerk einfach ohne die Zustimmung der Vermieterseite aufzubauen.

So wird das Balkonkraftwerk zustimmungsfähig

  1. vom Fachbetrieb installieren lassen
  2. erforderliche Anmeldungen vornehmen
  3. sicher und sturmfest befestigen
  4. keine Beeinträchtigungen anderer Mieter (z. B. durch Schattenwurf oder Blendung)
  5. keine optische Störung des Fassadenbildes

Wohnungseigentümer brauchen Genehmigung

Auch für Wohnungseigentümer gilt, dass bauliche Veränderungen genehmigt werden müssen. In diesem Falle heißt das: Die Wohneigentümergemeinschaft (WEG) muss der Installation einer Balkon-Solaranlage zustimmen. Dafür müssen Eigentümer die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Mieter.

Anders als beim Mietverhältnis gibt es bisher jedoch keine Zustimmungspflicht für Eigentümergemeinschaften. Laut dem reformierten Wohneigentumsgesetz genügt für die Erlaubnis aber eine einfache Mehrheit.

Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Amtsgericht Konstanz vom 9. Februar 2023 (Az. 4 C 425/22 WEG). In diesem Fall vermieteten die beiden Eigentümerinnen einer Wohnung diese an einen Familienangehörigen, der mit ihrer Zustimmung an der Außenseite des Balkons eine Mini-Solaranlage anbringen ließ. Bei einer Eigentümerversammlung stimmten die Wohnungseigentümer mehrheitlich gegen die Genehmigung des Balkonkraftwerks, vor allem weil die schwarzen Solarpaneele den architektonischen Gesamteindruck der Fassade beeinträchtigten.

Dagegen klagten die Eigentümerinnen und wollten einen Anspruch auf Genehmigung geltend machen. Sie beriefen sich dabei auf den Paragrafen 20 Absatz 2 des Wohneigentumsgesetzes (WEG), der bauliche Veränderungen zulässt, die dem Laden von Elektrofahrzeugen dienen. Ihr Mieter könne ja über die Balkon-Solaranlage sein E-Bike laden, so das Argument der Klägerinnen. Das Gericht entschied jedoch, dass sich das Gesetz nur auf Ladestationen (Wallboxen) für Elektroautos bezieht, und wiesen die Klage ab. Die Richter wiesen in ihrem Urteil, aber darauf hin, dass es dem Gesetzgeber möglich gewesen wäre, im Paragraf 20 WEG den Klimaschutz allgemein als privilegiert aufzunehmen – was er aber nicht getan habe.

Balkon-Solaranlage an einem modernen Eigenheim - Balkon
In einer Wohneigentumsgemeinschaft sind Balkon-Solaranlagen genehmigungspflichtig.
Priwatt / pribalconyduo

Wird die Genehmigung in Zukunft einfacher?

Tatsächlich könnte sich die Rechtslage in diese Richtung hin verändern. Sowohl Bundesregierung als auch Bundesnetzagentur streben in Zukunft einheitlichere und einfachere Regelungen für Balkon-Solaranlagen an.

Dabei geht es zunächst um eine Vereinfachung der Anmeldung und technischen Voraussetzungen. In einem Strategiepapier des Bundeswirtschaftsministeriums findet sich aber auch ein Absatz zu vereinfachten Regeln für Mieter und Wohnungseigentümer. Danach sollen Steckersolaranlagen als privilegierte Maßnahmen ins Wohneigentumsgesetz (WEG) und für das Mietrecht ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen werden. Damit hätten dann Mieter und Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Zustimmung. Wann es so weit sein könnte, ist allerdings noch nicht abzusehen.

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Fazit: Regeln für Mieter und Wohnungseigentümer

  • Mieter brauchen für die Balkon-Solaranlage die Zustimmung des Vermieters.
  • Ist die Anlage sicher, fachgerecht angebracht und stört nicht, darf der Vermieter laut Rechtsprechung die Zustimmung nicht verweigern.
  • Wohnungseigentümer benötigen die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft, haben aber kein generelles Recht auf Zustimmung.
  • Die Regelungen für Anmeldung und Genehmigung von Balkon-Solaranlagen sollen in Zukunft einfacher werden.

Stand: April 2023
Alle Fotos: Priwatt / fullblack, priWall, pribalconyduo

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