Handwerker-Gewährleistung: Das sind Ihre Rechte

Handwerker beim Betonieren

Fristen kennen, Nachbesserung einfordern

Ob reißende Fliesenfugen, schleifende Türen oder feuchte Stellen in der Wand – manche Mängel zeigen sich erst, wenn die Handwerkerarbeiten beim Neubau oder bei einer Renovierung schon längst beendet und abgenommen wurden.

Die gute Nachricht: Der Gewährleistungsanspruch schützt Sie, wenn Handwerker fehlerhaft gearbeitet haben. Innerhalb von fünf Jahren nach Bauabnahme muss der Handwerker die Mängel kostenlos nachbessern. Hier erfahren Sie, was Ihre Rechte sind und wie Sie am besten vorgehen sollten.

Das erfahren Sie in diesem Artikel:

  1. Wie lange muss ein Handwerker Gewährleistung geben?
  2. Prüf- und Hinweispflichten des Handwerkers
  3. Welche Mängel fallen unter die Gewährleistung?
  4. Wie gehe ich am besten vor, wenn ein Mangel vorliegt?

Wie lange muss ein Handwerker Gewährleistung geben?

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme, also dann, wenn der Handwerker seine Arbeiten fertiggestellt hat und diese vom Auftraggeber abgenommen wurden.

Nehmen Sie die Abnahme ernst!

Ganz gleich, ob es sich um die Verlegung eines Fußbodens, um die Heizungsinstallation oder einen Neubau handelt: Die Abnahme von Gewerken ist ein wichtiger Termin. Hier wird geprüft, ob die Arbeiten ordnungsgemäß erledigt wurden. Bei einer umfassenden Modernisierung oder einem Neubau sollten Sie mit dem Architekten oder einem unabhängigen Bausachverständigen bereits im Vorfeld Problempunkte auf der Baustelle genauer begutachten. Nachzubessernde Mängel sollten Sie dann spätestens bei der offiziellen Bauabnahme ins Protokoll aufnehmen.

Der VPB (Verband Privater Bauherren) rät, vor Ablauf der Gewährleistungsfrist das Haus noch einmal genau zu inspizieren, um eventuelle Mängel noch während der Gewährleistungsphase beseitigen zu lassen.

Die Länge der Gewährleistungsfrist hängt davon ab, welche Arbeiten der Handwerker verrichtet hat:

Bei Arbeiten an Gebäuden gilt eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren (nach BGB-Recht) − das ist der Regelfall.

Sie können mit dem Handwerker aber auch eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist vereinbaren oder den Vertrag nach VOB-Recht abschließen (Vergabe- und Vertragsordnung). Hier beträgt die Gewährleistungsfrist nur 4 Jahre, kann aber einfacher verlängert werden als bei einem BGB-Vertrag.

Bei einem Neubau umfasst die 5-jährige Gewährleistungsfrist in der Regel alle Handwerkerarbeiten − egal ob Zimmerer, Stuckateur, Estrichleger oder Küchenbauer. Elementar sind dabei die folgenden Fragen:

  • Handelt es sich um fest mit dem Haus verbundene Teile bzw. um Elemente, die dauerhaft mit dem Haus verbunden sind (wie eine Zentralheizung oder ein verklebter Teppichboden)?
  • Handelt es sich um komplexere Bauarbeiten, die auf die Substanz des Gebäudes einwirken?

Beispiele: Dachreparaturen, Balkonsanierung, Einbau einer Zentralheizung oder Klimaanlage, Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach, Einbau einer maßgefertigten Einbauküche, Verlegen von Parkett

Bei Reparaturen, Renovierungen oder kleineren Umbauarbeiten, die das Gebäude nicht substantiell beeinflussen, gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren.

Beispiele: Maler- oder Tapezierarbeiten, die Reparatur von Elektrogeräten oder das Tischlern von Möbeln.

Achtung!

Wer einen Wartungsvertrag für seine Heizung nicht bei der ausführenden Firma abschließt, verspielt einen Teil seiner Gewährleistungsfrist und hat dann nur noch 2 statt 5 Jahre.

Prüf- und Hinweispflichten des Handwerkers

Was viele nicht wissen: Der Handwerker darf sich nicht darauf beschränken, einen Auftrag lediglich abzuarbeiten. Er hat Prüf- und Hinweispflichten. Kann er erkennen, dass eine ordentliche Erfüllung seines Auftrags nicht möglich ist, muss er seine Bedenken dem Bauherrn mitteilen. Unterlässt der Handwerker einen notwendigen Hinweis und entsteht daraufhin ein Mangel, haftet er dem Bauherrn – auch dann, wenn er seine eigenen Leistungen einwandfrei erbracht hat und die Ursache des Mangels nicht bei ihm liegt.

Die Prüf- und Hinweispflichten des Handwerkers hängen von Art und Umfang des konkreten Auftrags und dem zu erwartenden Fachwissen des Handwerkers ab. Eine Prüf- und Hinweispflicht betrifft beispielsweise:

  • die vorgesehene Ausführung der Arbeiten (zum Beispiel absehbare Verstöße gegen DIN-Normen oder Vorschriften des Bauordnungsrechts, der geplante Einsatz ungeeigneter oder unerprobter Materialien, ungenügende Sicherungen gegen Unfallgefahren)
  • vom Auftraggeber gelieferte Stoffe und Bauteile (zum Beispiel die mangelnde Dämmeigenschaft einer zur Verfügung gestellten Dämmung, eine ungeeignete Farbe oder die ungenügende Abriebfestigkeit der bereitgestellten Fliesen)
  • Vorleistungen anderer Unternehmer (zum Beispiel die ungenügende Verdichtung des Untergrunds vor dem Pflastern einer Garageneinfahrt, ein mangelhafter Estrich als Basis von Bodenlegearbeiten oder die fehlende Abdichtung zwischen neu eingebautem Fenster und Außenmauerwerk vor den Verputzarbeiten)
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Welche Mängel fallen unter die Gewährleistung?

Innerhalb der Gewährleistungsfrist haben Sie einen Anspruch darauf, dass die Mängel, die der Handwerker verursacht hat, beseitigt werden. Der Anspruch endet, sobald die Gewährleistungsfrist von 5 bzw. 4 Jahren abgelaufen ist.

  • Der Handwerker haftet für Mängel, die durch eine fehlerhafte Arbeitsleistung von ihm verursacht wurden.
  • Seit dem 1.1.2018 haften Handwerker nicht mehr für Materialien, die sie verarbeitet haben, sich aber im Nachhinein als mangelhaft erwiesen haben. In diesem Fall muss der Hersteller (z.B. der Fliesenproduzent) die Kosten für den Ausbau der alten und Einbau der neuen Materialien tragen.

Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Ansprüche, die sich zurückführen lassen auf Verschleißerscheinungen, Bedienfehler und Mängel, die durch Dritte verursacht wurden.

Wichtig: Der Handwerksbetrieb hat grundsätzlich das Recht zur Nachbesserung. Wenn Sie also den Mangel von einem anderen Betrieb beseitigen lassen, ohne ihm die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, bleiben Sie auf den Kosten sitzen.

Die Gewährleistung darf nicht verwechselt werden mit der Garantie

  • Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers.
  • Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie regelt die Pflicht zur Nachbesserung bei mangelhaften Leistungen oder Sachschäden, die nach der Abnahme auftreten.

Beispiele für Baupfusch

Baumängel Dampfbremse
Verband Privater Bauherren (VPB)

Schlechte Anschlüsse: Die Dampfbremse (hellblaue Folie) wurde nicht lückenlos in den Blendrahmen des Dachflächenfensters verklebt. Die Folge: Kondenswasser und Feuchtigkeit aus der Raumluft können in die Wärmedämmschicht eindringen.

Baumängel Fensterdichtung
Verband Privater Bauherren (VPB)

Unfreiwilliges Dauerlüften: An diesem Fenster fehlt die Dichtschnur, die elastische Dichtungsmasse haftet nicht am Laibungsmauerwerk − kalte Außenluft dringt nach innen. Mögliche Folge: An dieser Stelle bilden sich Kondenswasser und Schimmel.

Wer ist schuld?

Diese Frage sorgt regelmäßig für Streit auf der Baustelle. Sie steht am Anfang jedes Gewährleistungsfalls: Wer oder was ist verantwortlich für den Schaden?

Beispiel 1: Wenn Fliesenfugen reißen, kann das an einer schlechten Qualität des Fugenmörtels liegen oder an der mangelhaften Arbeit des Handwerkers. Liegt die Ursache im Material, ist der Hersteller verantwortlich und muss die Kosten für die Beseitigung des Schadens tragen, andernfalls liegt die Nachbesserungspflicht beim Handwerker.

Beispiel 2: Bei komplexen Bauprojekten, an denen mehrere Handwerker beteiligt sind, kommen oft mehrere Verursacher des Schadens in Frage – die sich gerne gegenseitig die Schuld zu schieben: Wer ist verantwortlich für die undichte Stelle im Dach – der Zimmerer oder der Stuckateur? Um die Schuldfrage unparteiisch zu klären, ist es empfehlenswert, den Architekten oder einen Bausachverständigen hinzuzuziehen.

Wie gehe ich am besten vor, wenn ein Mangel vorliegt?

Heizungsanlage prüfen
Wer neu baut, sollte sich von einem Architekten oder Bausachverständigen beraten lassen - und zwar über die gesamte Bauzeit hinweg bis zur Abnahme. Das schützt vor Überraschungen und Mängeln.

Grundsätzlich gilt für alle Abnahmen: Unterschreiben Sie kein Abnahmeprotokoll, wenn Ihnen Mängel bekannt sind. Halten Sie einen Teil des fälligen Rechnungsbetrags bis zur Beseitigung des Mangels ein.

Wenn Ihnen nach der Abnahme ein Mangel auffällt oder Sie mit der abgelieferten Arbeit nicht zufrieden sind, sollten Sie der verantwortlichen Firma den Mangel schriftlich melden – am besten per Einschreiben/Rückschein oder unter Zeugen. Dokumentieren Sie den Schaden möglichst auch mit Fotos und Zeugen.

Die Mängelrüge sollte enthalten:

  1. die Benennung des Mangels: Sie müssen ihn weder technisch korrekt beschreiben noch auf Ursachenforschung gehen. Es genügt, ihn umgangssprachlich zu beschreiben, z.B. „feuchte Stelle am Fensterrahmen“.
  2. eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels – in der Regel sollten 2–3 Wochen reichen.

Beseitigt der Handwerker den Mangel, beginnt ab der erneuten Abnahme eine neue Gewährleistungsfrist von 2 Jahren auf die dafür erbrachten Leistungen.

Wichtig: Unterschreiben Sie keinen zweiten Auftrag! Der Handwerker muss die Kosten der Nachbesserung selbst tragen.

Ist die Frist verstrichen und der Handwerker reagiert nicht, dürfen Sie eine andere Firma mit der Beseitigung des Mangels beauftragen. Die dafür anfallen Kosten dürfen Sie dem Handwerker in Rechnung stellen, der den Schaden verursacht hat.

Stand: Dezember 2022

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