Bau- und Leistungsbeschreibung

- Bauherren sollten die Bau- und Leistungsbeschreibung intensiv prüfen, am besten mit einem Fachmann an der Seite.
Die Bau- und Leistungsbeschreibung ist Bestandteil des Kaufvertrags mit einem Bauträger oder einem Fertighausanbieter. Bei knappen Bau- und Leistungsbeschreibungen ist die Gefahr groß, dass Leistungen ganz fehlen oder Interpretationsspielraum zulassen. Den Kürzeren zieht in der Regel der Bauherr.
Sobald der Bauherr den Kaufvertrag unterschrieben hat, erhält er für den vereinbarten Festpreis genau das, was in der beigefügten Bau- und Leistungsbeschreibung steht. Diese muss deshalb genauestens überprüft werden. Was fehlt, bedarf einer schriftlichen Ergänzung im Kaufvertrag. Nur dann ist gewährleistet, dass alle Leistungen, die der Bauherr wünscht, enthalten sind.
Achtung „Lückentext”
Selbst wenn die Arbeiten für die Fertigstellung eines Hauses unverzichtbar sind, entstehen dem Bauherrn Zusatzkosten, wenn der Posten nicht in der Bau- und Leistungsbeschreibung enthalten ist. Mancher Hersteller sticht auf diese Weise die Konkurrenz mit vermeintlichen Dumping-Preisen aus. Belangt werden kann er dafür nicht.
Auch umfangreichere Bau- und Leistungsbeschreibungen bedeuten nicht automatisch Sicherheit. Manchmal taucht beispielsweise das Wörtchen „bauseits” auf. Diese Leistungen müssen vom Bauherrn nicht nur bezahlt, sondern auch in Eigenregie erbracht werden.
Mit unspezifischen Angaben zur Ausführung wiederum eröffnen sich Hersteller das Schlupfloch, auf minderwertigeres Material zurückzugreifen, um die eigene Gewinnmarge zu erhöhen. Denn ob man unter Standardausstattung die preiswerte Linie eines Markenherstellers oder das Billigprodukt aus dem Baumarkt versteht, ist Interpretationssache. Gegebenenfalls bezahlt der Bauherr den Aufpreis für seine Vorstellungen von Standard.
Eindeutige Sicherheit
Detaillierte Bau- und Leistungsbeschreibungen bieten Kostensicherheit. Sie machen konkrete Angaben zu Form, Abmessung, technischen Kenngrößen, Qualität, Material, Hersteller, Typ und Marke. Auch Installationen werden inklusive Anzahl und Platzierung beschrieben. Vorsicht ist bei Änderungsvorbehalten oder Zusätzen wie „oder gleichwertig” geboten, die jede genaue Festlegung wieder aufweichen. Die müssen ausnahmslos gestrichen werden. Denn ob ein Material gleichwertig ist, kann ein Baulaie in der Regel nicht beurteilen und ob eine Änderung letztendlich einer Leistungsminderung entspricht, ebensowenig.
Eine exakte Bau- und Leistungsbeschreibung erhöht darüber hinaus die Rechtssicherheit, da die zugesagten Leistungen konkret überprüfbar werden. Stellt sich trotz allem Pfusch und Schlamperei heraus, kann sich der Bauherr auf eindeutige vertragliche Regelungen berufen, die nicht angreifbar sind.
Detaillierte Prüfung
Bauherren kommen somit um die intensive Überprüfung der Bau- und Leistungsbeschreibung nicht herum, am besten mit einem Fachmann an der Seite. Geeignet sind dafür unabhängige Bausachverständige oder Verbraucherschutzorganisationen wie der
Bauherren-Schutzbund e.V., www.bsb-ev.de
der Verband Privater Bauherren e.V., www.vpb.de
oder die Verbraucherzentralen, www.vzbv.de.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat zum Thema Bau- und Leistungsbeschreibung eine Mindestanforderungsübersicht herausgebracht sowie eine Checkliste. Beide können im Download bezogen oder als Heft bestellt werden unter www.kompetenzzentrum-bauen.de:
- Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser
- Checkliste zur Auswertung von Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser
